überbau
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Oberbau.
Eigentum.
Hat der Eigentümer eines Grundstücks
bei der Errichtung eines Gebäudes
über die Grenze gebaut, ohne daß
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, so hat der Nachbar
den U. zu dulden, es sei denn, daß
er vor oder sofort nach der Grenzüber-
schreitung Widerspruch erhoben hat.
Der Nachbar ist durch eine Geld-
rente zu entschädigen. Für die Höhe
der Rente ist die Zeit der Grenzüber-
schreitung maßgebend. 916, 917.
Die Rente für den U. ist dem jeweiligen
Eigentümer des Nachbargrundstücks
von dem jeweiligen Eigentümer des
anderen Grundstücks zu entrichten.
Die Rente ist jährlich im voraus
zu entrichten. 916, 917.
Das Recht auf die Rente für den l.
geht allen Rechten an dem belasteten
Grundstück, auch den älteren, vor.
Es erlischt mit der Beseitigung des U.
916, 917.
Der Rentenberechtigte kann jederzeit
verlangen, daß der Rentenpflichtige
ihm gegen Übertragung des Eigentums
an dem überbauten Teile des Grund-
stücks den Wert ersetzt, den dieser
Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung
gehabt hat. Macht er von dieser
Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich
die Rechte und Verpflichtungen beider
Teile nach den Vorschriften über den
Kauf.
Für die Zeit bis zur Übertragung
des Eigentums ist die Rente fortzu-
entrichten. 924.
Wird durch den U. ein Erbbaurecht
oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbar-
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Art.
176
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Art.
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317
übergabe
grundstücke beeinträchtigt, so finden
zu Gunsten des Berechtigten die Vor-
schriften der 88912—914entprechende
Anwendung. 917.
Einführungsgesetz s. Eigentum
88 912, 916.
OUberbringer.
Schuldverhältnis.
Der U. einer Quittung gilt als er-
mächtigt, die Leistung zu empfangen,
sofern nicht die dem Leistenden be-
kannten Umstände der Annahme einer
solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Obereinstimmung.
Einführungsgesetz s. Verein § 48.
Stiftung s. Verein 48.
Testament s. Vertrag 317.
Verein.
Sind mehrere Liquidatoren eines
Vereins vorhanden, so ist für ihre
Beschlüsse U. aller erforderlich, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. 76.
Vertrag.
Soll die Bestimmung der Leistung
durch mehrere Dritte erfolgen, so ist
im Zweifel U. aller erforderlich.
Ubergabe s. auch Ubertragung.
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Eigentum.“
Zur Übertragung des Eigentums an
einer beweglichen Sache ist erforder-
lich, daß der Eigentümer die Sache
dem Erwerber übergiebt und beide
darüber einig sind, daß das Eigen-
tum übergehen soll. Ist der Er-
werber im Besitze der Sache, so ge-