Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übergabe 
8 
930 
931 
933 
Art. 
7164 
8 
2276 
2277 
1378 
1117 
1154 
1163 
433 
nügt die Einigung über den Über- 
gang des Eigentums. 932, 936. 
Ist der Eigentümer im Besitze der 
Sache, so kann die U. dadurch ersetzt 
werden, daß zwischen ihm und dem 
Erwerber ein Rechtsverhältnis ver- 
einbart wird, vermöge dessen der Er- 
werber den mittelbaren Besitz erlangt. 
933, 936. 
Ist ein Dritter im Besitze der Sache, 
so kann die U. dadurch ersetzt werden, 
daß der Eigentümer dem Erwerber 
den Anspruch auf Herausgabe der 
Sache abtritt. 934, 936. 
Gehört eine nach § 930 veräußerte 
Sache nicht dem Veräußerer, so wird 
der Erwerber Eigentümer, wenn ihm 
die Sache von dem Veräußerer über- 
geben wird, es sei denn, daß er zu 
dieser Zeit nicht in gutem Glauben 
ist. 926, 935. 
Einführungsgesetz s. Erblasser 
— Testament 88 2238, 2241, 273. 
Erbvertrag. 
s. Erblasser — Testament 2238, 
2241, 2243. 
s. Erblasser — Testament 2246. 
Güterrecht s. Niessbrauch — 
Nießbrauch 1048. 
Hypothek. 
Erwerb einer Hypothek durch U. des 
Hypothekenbriefs s. Hypothek 
Hypothek. 
Zur Abtretung der Forderung ist Er- 
teilung der Abtretungserklärung in 
schriftlicher Form und U. des Hypo- 
thekenbriefs erforderlich; die Vor- 
schriffen des § 1117 finden An- 
wendung. 
Eine Hypothek, für welche die Er- 
teilung des Hypothekenbriefs nicht 
ausgeschlossen ist, steht bis zur ü. 
des Briefes an dem Gläubiger dem 
Eigentümer zu. 1172, 1176. 
Kauf. 
Verpflichtung zur U. der gekauften 
Ehmecke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
49 
  
8 
440 
446 
448 
496 
1032 
1048 
1081 
588 
1205, 
1213 
1244 
1262 
übergabe 
Sache an den Käufer s. Kauf — 
Kauf. 
U. einer beweglichen, verkauften Sache 
zum Zwecke der Eigentumsübertragung 
s. Kauf — Kauf. 
450 Wirkungen der U. einer ver- 
kauften Sache s. Kauf — Kauf. 
Die Kosten der U. einer verkauften 
Sache fallen dem Käufer zur Last. 
451. 
U. eine Sache zum Zweck der Probe 
und der Besichtigung s. Kauf — 
Kauf. 
Nießbrauch. 
U. einer Sache an den Erwerber zur 
Bestellung des Nießbrauchs s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
Die von dem Nießbraucher ange- 
schafften Stücke werden mit der Ein- 
verleibung in das Inventar Eigentum 
desjenigen, welchem das Inventar ge- 
hört s. Niessbrauch — Nießbrauch. 
Zur Bestellung des Nießbrauchs an 
einem Inhaber= oder Orderpapier ge- 
nügt an Stelle der U. des Papiers 
die Einräumung des Mitbefitzes. 
1068. 
Pacht. 
Der Pächter hat das Inventar nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft in dem Zustande zu er- 
halten, in welchem es ihm übergeben 
wird. Die von ihm angeschafften 
Stücke werden mit der Einverleibung 
in das Inventar Eigentum des Ver- 
pächters. 581, 587. 
Pfandrecht. 
1206 U. einer Sache an den Gläu- 
biger zur Bestellung des Pfandrechts 
s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
U. einer von Natur fruchttragenden 
Sache an den Pfandgläubiger s. 
Pfandrecht — Pfandrecht. 
s. Eigentum 933. 
Erlangung des Eigentums an einem 
Schiffe, an dem ein Pfandrecht be- 
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