übergabe
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930
931
933
Art.
7164
8
2276
2277
1378
1117
1154
1163
433
nügt die Einigung über den Über-
gang des Eigentums. 932, 936.
Ist der Eigentümer im Besitze der
Sache, so kann die U. dadurch ersetzt
werden, daß zwischen ihm und dem
Erwerber ein Rechtsverhältnis ver-
einbart wird, vermöge dessen der Er-
werber den mittelbaren Besitz erlangt.
933, 936.
Ist ein Dritter im Besitze der Sache,
so kann die U. dadurch ersetzt werden,
daß der Eigentümer dem Erwerber
den Anspruch auf Herausgabe der
Sache abtritt. 934, 936.
Gehört eine nach § 930 veräußerte
Sache nicht dem Veräußerer, so wird
der Erwerber Eigentümer, wenn ihm
die Sache von dem Veräußerer über-
geben wird, es sei denn, daß er zu
dieser Zeit nicht in gutem Glauben
ist. 926, 935.
Einführungsgesetz s. Erblasser
— Testament 88 2238, 2241, 273.
Erbvertrag.
s. Erblasser — Testament 2238,
2241, 2243.
s. Erblasser — Testament 2246.
Güterrecht s. Niessbrauch —
Nießbrauch 1048.
Hypothek.
Erwerb einer Hypothek durch U. des
Hypothekenbriefs s. Hypothek
Hypothek.
Zur Abtretung der Forderung ist Er-
teilung der Abtretungserklärung in
schriftlicher Form und U. des Hypo-
thekenbriefs erforderlich; die Vor-
schriffen des § 1117 finden An-
wendung.
Eine Hypothek, für welche die Er-
teilung des Hypothekenbriefs nicht
ausgeschlossen ist, steht bis zur ü.
des Briefes an dem Gläubiger dem
Eigentümer zu. 1172, 1176.
Kauf.
Verpflichtung zur U. der gekauften
Ehmecke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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440
446
448
496
1032
1048
1081
588
1205,
1213
1244
1262
übergabe
Sache an den Käufer s. Kauf —
Kauf.
U. einer beweglichen, verkauften Sache
zum Zwecke der Eigentumsübertragung
s. Kauf — Kauf.
450 Wirkungen der U. einer ver-
kauften Sache s. Kauf — Kauf.
Die Kosten der U. einer verkauften
Sache fallen dem Käufer zur Last.
451.
U. eine Sache zum Zweck der Probe
und der Besichtigung s. Kauf —
Kauf.
Nießbrauch.
U. einer Sache an den Erwerber zur
Bestellung des Nießbrauchs s. Niess-
brauch — Nießbrauch.
Die von dem Nießbraucher ange-
schafften Stücke werden mit der Ein-
verleibung in das Inventar Eigentum
desjenigen, welchem das Inventar ge-
hört s. Niessbrauch — Nießbrauch.
Zur Bestellung des Nießbrauchs an
einem Inhaber= oder Orderpapier ge-
nügt an Stelle der U. des Papiers
die Einräumung des Mitbefitzes.
1068.
Pacht.
Der Pächter hat das Inventar nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft in dem Zustande zu er-
halten, in welchem es ihm übergeben
wird. Die von ihm angeschafften
Stücke werden mit der Einverleibung
in das Inventar Eigentum des Ver-
pächters. 581, 587.
Pfandrecht.
1206 U. einer Sache an den Gläu-
biger zur Bestellung des Pfandrechts
s. Pfandrecht — Pfandrecht.
U. einer von Natur fruchttragenden
Sache an den Pfandgläubiger s.
Pfandrecht — Pfandrecht.
s. Eigentum 933.
Erlangung des Eigentums an einem
Schiffe, an dem ein Pfandrecht be-
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