Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwötlstes  Slüch  vom  Jahre  1851.

 

&  XXXVI.  Ministerial--Bekanntmachung.
In  Berücksichtigung  eingetretener  Veränderung  in  den  Verkehroverhältnissen
ist  die  bioher  zu  Dorheim  bestandene  Kurfürstlich  Hessische  Uebergangostelle  vem
1.  d.  M.  an  nach  Nauheim  verlegt  und  dieser  Stelle  die  unbeschränkte  Befugniß  zu
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangoscheinen  ertheilt  worden.
Rudolstadt,  den  21.  November  1851.

Fürrstl.  Schw.  Ministerium,  Abtheilung  der  Finanzen.
Th.  Schwarc.  A.  14)

 

XXKXVII.  Verordnung
deß  Fürstl.  Ministeriums,  Abth.  des  Innern,  den  Hausirhandel  mit  Besen  bett.,
vom  21.  November  1851.
Mit  Höchster  Genehmigung  verencaini  verordnen  wir  hiermit  wie  felgt:

ß.
tn  d  Hausirhandel  mit  Besen  oder  lscnrcisig  muͤssen  Hausirscheine  ausgewirkt
  w

Die  zur  Ausstellung  der  gewt  bercchtigten  Behörden  (s.  Vererdnung
vom  18.  März  1851  F.  1.  Ges.  S.  1850  p.  15.)  dürsen  nur  solchen  Personen
Hausirscheine  zum  Besen=  oder  Besenreißighandel  ertheilen,  welche  sich  über  ihre
Unbescholtenheit  und  darüber  gehörig  ausgewiesen  haben,  daß  das  zu  den  Besen
verwendete  Birkenreißig  rechtlich  erworben  worden  sei.

Zurftlich  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XlI.  12