Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwötlstes Slüch vom Jahre 1851.
& XXXVI. Ministerial--Bekanntmachung.
In Berücksichtigung eingetretener Veränderung in den Verkehroverhältnissen
ist die bioher zu Dorheim bestandene Kurfürstlich Hessische Uebergangostelle vem
1. d. M. an nach Nauheim verlegt und dieser Stelle die unbeschränkte Befugniß zu
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangoscheinen ertheilt worden.
Rudolstadt, den 21. November 1851.
Fürrstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwarc. A. 14)
XXKXVII. Verordnung
deß Fürstl. Ministeriums, Abth. des Innern, den Hausirhandel mit Besen bett.,
vom 21. November 1851.
Mit Höchster Genehmigung verencaini verordnen wir hiermit wie felgt:
ß.
tn d Hausirhandel mit Besen oder lscnrcisig muͤssen Hausirscheine ausgewirkt
w
Die zur Ausstellung der gewt bercchtigten Behörden (s. Vererdnung
vom 18. März 1851 F. 1. Ges. S. 1850 p. 15.) dürsen nur solchen Personen
Hausirscheine zum Besen= oder Besenreißighandel ertheilen, welche sich über ihre
Unbescholtenheit und darüber gehörig ausgewiesen haben, daß das zu den Besen
verwendete Birkenreißig rechtlich erworben worden sei.
Zurftlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XlI. 12