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schwächer als im Inland; trotzdem sei sie dieselbe und es sei
grundsätzlich falsch, wenn PERELS und HEFFTER-GEFFCKEN vermeinen,
die Rechte des Uferstaates über das Küstenmeer im
einzelnen erschöpfend aufzählen zu können; denn die Gebietshoheit
des Uferstaates schliesse das Recht in sich, erforderlichen
Falles sich morgen auf eine andere Weise zu betätigen wie heute
(S. 17 u. 19). Hiegegen wäre zunächst zu bemerken, dass selbst
vom Standpunkt der herrschenden Auffassung ein Rückschluss
von der Gebietshoheit auf die Souveränität oder gar die Bezeichnung
der ersteren als eine Aeusserung oder Anwendung
der letzteren unzulässig ist, da doch auch der nicht souveräne
Staat Gebietshoheit hat. Sodann sollte uns die — wenigstens
in der deutschen Literatur — beinahe zum Gemeingut gewordene
Erkenntnis, dass Souveränität weder ein einzelnes Recht des
Staates noch die gesamte Staatsgewalt, sondern eine Eigenschaft
dieser letzteren ist, davon abhalten, das Wort im französischen
Sinne zu gebrauchen, gleichviel ob man sie für das Küstenmeer
zugeben will oder nicht. Die herrschende Unklarheit über das
Wesen der Gebietshoheit verrät sich aber darin, dass SCHÜCKING
den ihm vorschwebenden Gedanken: Das Küstenmeer ist ein
Teil des Staatsgebietes durch die Formel ausdrücken will: Der
Uferstaat hat volle Gebietshoheit im Küstenmeer — womit es
doch wohl im Widerspruch steht, wenn später gesagt wird, dass
sich die Gebietshoheit hier schwächer äussert als im Inlande.
Fasst man mit ScHückInG die Gebietshoheit als Imperium auf,
dann lässt sich doch nicht leugnen, dass im Küstenmeer die
Ausübung einer ganzen Anzahl von staatlichen Hoheitsrechten
schon durch die Natur des Elementes unmöglich ist, dass also
das Imperium und die mit ihm identifizierte Gebietshoheit im
Küstenmeer im Vergleich zum Festland eo ipso eingeschränkt
ist und daher nicht „voll“ sein kann. Geht man aber mit uns
davon aus, dass Gebietshoheit nichts anderes als örtliche Kompetenz
ist, dann verliert überhaupt die ganze Unterscheidung
Archiv für öffentliches Recht. XXII 3 u. 4. 29