Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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schwächer  als  im  Inland;  trotzdem  sei  sie  dieselbe  und  es  sei
grundsätzlich  falsch,  wenn  PERELS  und  HEFFTER-GEFFCKEN  vermeinen,
  die  Rechte  des  Uferstaates  über  das  Küstenmeer  im
einzelnen  erschöpfend  aufzählen  zu  können;  denn  die  Gebietshoheit
  des  Uferstaates  schliesse  das  Recht  in  sich,  erforderlichen
Falles  sich  morgen  auf  eine  andere  Weise  zu  betätigen  wie  heute
(S.  17  u.  19).  Hiegegen  wäre  zunächst  zu  bemerken,  dass  selbst
vom  Standpunkt  der  herrschenden  Auffassung  ein  Rückschluss
von  der  Gebietshoheit  auf  die  Souveränität  oder  gar  die  Bezeichnung
  der  ersteren  als  eine  Aeusserung  oder  Anwendung
der  letzteren  unzulässig  ist,  da  doch  auch  der  nicht  souveräne
Staat  Gebietshoheit  hat.  Sodann  sollte  uns  die  —  wenigstens
in  der  deutschen  Literatur  —  beinahe  zum  Gemeingut  gewordene
Erkenntnis,  dass  Souveränität  weder  ein  einzelnes  Recht  des
Staates  noch  die  gesamte  Staatsgewalt,  sondern  eine  Eigenschaft
dieser  letzteren  ist,  davon  abhalten,  das  Wort  im  französischen
Sinne  zu  gebrauchen,  gleichviel  ob  man  sie  für  das  Küstenmeer
zugeben  will  oder  nicht.  Die  herrschende  Unklarheit  über  das
Wesen  der  Gebietshoheit  verrät  sich  aber  darin,  dass  SCHÜCKING
den  ihm  vorschwebenden  Gedanken:  Das  Küstenmeer  ist  ein
Teil  des  Staatsgebietes  durch  die  Formel  ausdrücken  will:  Der
Uferstaat  hat  volle  Gebietshoheit  im  Küstenmeer  —  womit  es
doch  wohl  im  Widerspruch  steht,  wenn  später  gesagt  wird,  dass
sich  die  Gebietshoheit  hier  schwächer  äussert  als  im  Inlande.
Fasst  man  mit  ScHückInG  die  Gebietshoheit  als  Imperium  auf,
dann  lässt  sich  doch  nicht  leugnen,  dass  im  Küstenmeer  die
Ausübung  einer  ganzen  Anzahl  von  staatlichen  Hoheitsrechten
schon  durch  die  Natur  des  Elementes  unmöglich  ist,  dass  also
das  Imperium  und  die  mit  ihm  identifizierte  Gebietshoheit  im
Küstenmeer  im  Vergleich  zum  Festland  eo  ipso  eingeschränkt
ist  und  daher  nicht  „voll“  sein  kann.  Geht  man  aber  mit  uns
davon  aus,  dass  Gebietshoheit  nichts  anderes  als  örtliche  Kompetenz
  ist,  dann  verliert  überhaupt  die  ganze  Unterscheidung

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