Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

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b)  von  der  Bestäurung  der  eheinals  steuerfrii  gewesenen  Schloͤsser  und-  der/  mil
Ausschluß  der  Maierei-Gebäude,  dazu  gehbdrigen  Gebäude,  auch.  Schloßgärten
  und  Parks,  deren  Grenzen  bei  der  Vollzichung  genau  bestimmt
werden  sollen,
zugesichert.
Im  Uebrigen  ist  der  Fürst  in  Folge  des  K.  21  der  Verfassangs-Urkunde  zu  einer
gleichen  Theilnahme  an  allen  verfassungsmäßig  ausgeschriebenen  und  erhobenen
allgemeinen  Landes-Anlagen  verbunden.

g.  35.

Der  Fuͤrst  ist  allen  Gesehen  in  Betreff  der  indirekten  Abgaben  runterworfen
wenn  derselbe  jedoch  im  Königreiche  wohnt,  und  er  aus  dem  Auslande  Consumtibilien
für  die  Bedürfnisse  seiner  Oekonomie  einführt,  so  soll  in  Ansehung  der  hiefür  schuldigen
  Zoll-Abgaben  eine  billige  Aversal-Uebereinkunst  mit  ihm  getroffen  werden.

K.  36.

Der  Füörst  hat  an  allem  Militär-Aufwande,  namentlich  an  den  mit  Geld  auszugleichenden
  Quartiers=  und  Militär-Transportbosten,  ohne  Rücksicht,  ob  diese  ein  Gegenstand
  einer  allgemeinen  Landes-,  oder  nur  einer  Oberamts-Vergleichung  sind,  seinen
Antheil  in  Gemäßheit  der  jeweiligen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  übernehmen.

Bei  Natural-Requisitionen  bleibt  es  seiner  Willkühr  übersassen,  ob  er  seinen
Antheil  selbst  abliefern,  oder  an  Akkorden,  welche  von  den  Oberamts-Vorsiehern  getroffen
  werden,  Theil  nehmen  will.

K.  37.O

Der  Fürst  hat  von  seinen  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Besitngen  weder  zu
den  eigentlichen  Amts-Körperschafts=  und  Gemeinbe-Lasten,  worunter  diejentgen  Lasten
der  Art  verstanden  werden,  welche  den  Amts-  Körperschafts-  und  Gemeinde-Verband,
an  dem  die  Standesherren  keinen  Antheil  nehmen,  an  sich  betreffen,  noch  zu  den  ohne
seine  Theilnahme  gemachten  Amts=  und  Commun-Schulden  einen  Beitrag  zu  leisten.

Der  Antheil  desselben  an  den  hierunter  nicht  begriffenen,  in  Verbindung  mit  den
Amts-Körperschaften  zu  tragenben  Leistilllgen  soll  ihm  stets  besonders  ausgefchieden
und  bekannt  gemacht  werden,  ohne  daß  die  von  den  Oberamts-Vorstehern  wegen  der