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hat durch die deßhalb getroffenen Uebereinkuͤnfte ihte voͤllige und bleibende Erledigung
erhalten.
Das Zehentrecht von Neubruͤchen wird dem Fuͤrsten in allen ihm zustehenden
Zehentbezirken eingeraͤumt.
C. 31.
Hinsichtlich der gezwungenen Ablösbarkeit der in den Edikten vom 13. November
1817 benannten gutsherrlichen Rechte und Gefälle bleibt es bei dem Inhalte des
K. 5 Unserer Erklärung vom 15. Juli 1821 (Reg. Bl. S. 492 ff.), so weit nicht
durch die Ablösungsgesetze von 1856, welche, nach der durch den Fürsten bereits
erklärten Zustimmung, auf ihn und seine standesherrlichen Besizungen Anwendung
finden, die dießfallsigen Anstände als gehoben zu betrachten find.
. 32.
Der Fürst und die Mitglieder seiner Familie können den Ertrag ibres im
Königreiche gelegenen Vermögens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Auskand
beziehen.
35.
Der Fürst hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkünste ein
Collegium unter dem Ramen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit
einem Direktor und der erforderlichen Anzahl von Rärhen, auch dem noͤthigen Unter-Personal,
zu besetzen.
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt.
Dieses Collegium bann seinen Sitz außerhalb des Könlgreichs haben, un?eschadet
der Befugniß Unserer Behörden, die die fürstliche Verwaltung angehenden Versügungen
mit rechtlicher Wirkung den in Unserem Staatsgebiete befindlichen Unterbeamten
des Fürsten einhändigen zu lagen.
VII. Vesteurung.
K. 55.
Was die Besteuruns avlangt, so wird dem Fürsten die Freiheit
#) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Koͤnigreiche zustaͤndigen
.Gütern sich aufhält;