Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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hat  durch  die  deßhalb  getroffenen  Uebereinkuͤnfte  ihte  voͤllige  und  bleibende  Erledigung
erhalten.

Das  Zehentrecht  von  Neubruͤchen  wird  dem  Fuͤrsten  in  allen  ihm  zustehenden
Zehentbezirken  eingeraͤumt.

C.  31.

Hinsichtlich  der  gezwungenen  Ablösbarkeit  der  in  den  Edikten  vom  13.  November
1817  benannten  gutsherrlichen  Rechte  und  Gefälle  bleibt  es  bei  dem  Inhalte  des
K.  5  Unserer  Erklärung  vom  15.  Juli  1821  (Reg.  Bl.  S.  492  ff.),  so  weit  nicht
durch  die  Ablösungsgesetze  von  1856,  welche,  nach  der  durch  den  Fürsten  bereits
erklärten  Zustimmung,  auf  ihn  und  seine  standesherrlichen  Besizungen  Anwendung
finden,  die  dießfallsigen  Anstände  als  gehoben  zu  betrachten  find.

.  32.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  können  den  Ertrag  ibres  im
Königreiche  gelegenen  Vermögens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Auskand
beziehen.

35.

Der  Fürst  hat  das  Recht,  für  die  Verwaltung  seiner  Patrimonial-Einkünste  ein
Collegium  unter  dem  Ramen  „Domanial-Kanzlei“  anzuordnen,  und  dasselbe  mit
einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Rärhen,  auch  dem  noͤthigen  Unter-Personal,
  zu  besetzen.

Höhere  Titel  zu  verleihen  ist  ihm  nicht  erlaubt.

Dieses  Collegium  bann  seinen  Sitz  außerhalb  des  Könlgreichs  haben,  un?eschadet
der  Befugniß  Unserer  Behörden,  die  die  fürstliche  Verwaltung  angehenden  Versügungen
  mit  rechtlicher  Wirkung  den  in  Unserem  Staatsgebiete  befindlichen  Unterbeamten
  des  Fürsten  einhändigen  zu  lagen.

VII.  Vesteurung.
K.  55.

Was  die  Besteuruns  avlangt,  so  wird  dem  Fürsten  die  Freiheit

#)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Koͤnigreiche  zustaͤndigen
.Gütern  sich  aufhält;