Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

62 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
Widerruf 8. 109. 
Bis zur Genehmigung! des Vertrags ist der andere Theil 
zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem 
Minderjährigen gegenüber erklärt werden.3 
Hat der andere Theil die Minderjährigkeit gekannt", so 
kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit 
zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat?; er 
kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das 
Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags be- 
kannt war.“ 
1 644, II à 83, II b 105, III 105. M. 1, 134. Prot. I, 60, VI, 12 
86 178, 1897, 1880, 1832. 
1. 8 10813. d2. Zeitpunkt § 130. — Vgl. aber Abs. 2. 
3. Ausnahme von § 1312. 
4. Im Leben die Regel, im Gesetze Ausnahme. 
5. Für die „Behauptung“ hat der andere Teil die Behauptungs- 
und Beweislast, nicht aber für die „Unwahrheit“. Schadensersatz nach 
§8 823, 821. 
6. Fahrlässige Nichtkenntnis schließt das Widerrufsrecht nicht aus. 
Erfüllung mit überlassenen 
Mitteln §. 110. 
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des ge- 
setzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang 
an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung 
mit Mitteln? bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier 
Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmungs 
von einem Dritten überlassen worden sind.3 
1 69, II a 84, IIb 106, III 106. M. I, 145. Prot. 1, 66, VI, 122. 
1. Einwilligung oder Genehmigung 88 183, 184, § 107 A. 3. 
2. Wirkt wie die Genehmigung (8 108), ersetzt aber nicht die etwa 
erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Gegen- 
vormundes (8 105 A. 4, §8§ 1644, 1824). Statt der vertragsmäßigen 
Leistung kann auch Hingabe an Erfüllungsstatt (§ 364), Hinterlegung 
(§ 372), Aufrechnung (§ 381) in Betracht kommen. Vorher kann so- 
wohl der gesetzliche Vertreter die Genehmigung verweigern als der Dritte 
in den Grenzen des § 109 widerrufen und insoweit auch die Annahme 
der Leistung verweigern. 
3. Taschengeld, Studienstipendien. Es genügt stillschweigende 
Ülberlassung oder Belassung, aber nur innerhalb der Grenzen der Ver- 
fügungsmacht des Vertreters (§8§ 1644, 1824). Auch durch Kauf oder 
Tausch erworbene Surrogate dieser Mittel kommen in Betracht, doch 
sind die erkennbaren Grenzen der gewährten Freiheit einzuhalten, E 
R. 71255.
	        
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