1000 Viertes Buch. Familienrecht.
3. Durch Tod, Scheidung oder gemäß § 13482. Wenn ein Gatte
nach der Scheidung wieder heiratet, sind seine Kinder aus der geschiedenen
Ehe mit seinem neuen Gatten verschwägert, die Kinder aus der neuen
Ehe sind es mit dem früheren. — Bei nichtigen Ehen besteht Schwäger-
schaft bis zur Nichtigkeitserklärung nach §8 1329, E. RSt. 41 ½15.
Zweiter Titel.
Eheliche Abstammung.“
* Ehelich ist ein nach der Eheschließung geborenes Kind, wenn die
Beiwohnung durch den Mann in die Empfängniszeit fällt. Zur Er-
leichterung des Beweises der Beiwohnung stellt das Gesetz die Ver-
mutung des § 15912 auf. Die Ehelichkeit kann bei Lebzeiten des
Mannes nur von diesem oder, wenn er geschäftsunfähig ist, von seinem
gesetzl. Vertreter mit Genehmigung des VG.s, nach seinem Tode aber
von jedem angefochten werden, wenn der Mann bei seinem Tode das
Anfechtungsrecht noch nicht verloren hatte. Die Anfechtung erfolgt durch
Klage, nach dem Tode des Kindes durch eine Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte. Die Klage lehnt sich an die Klage auf Anfechtung einer
Ehe an. Bis zur Entscheidung über die Klage hat das Kind die Stel-
lung eines ehelichen Kindes. Ubergangsbest. u. 203, &. Bay. 10 2,
intern. Privatrecht a. 18. Rechtsstreitigkeiten über Feststellung des Ver-
hältnisses zwischen Eltern und Kindern s. ZBPO. 88 640 ff., 7042. Aus-
setzung des Verfahrens § 153.
Voraussetzung §. 1591.
Ein Kind, das nach der Eingehung der Ehe geboren wird,
ist ehelich1l, wenn die Frau es vor? oder während der Ehe
empfangen und der Mann innerhalb der Empfängnißzeit der
Frau beigewohnt hat.3 Das Kind ist nicht ehelich, wenn es
den Umständen nach offenbar unmöglich“" ist, daß die Frau das
Kind von dem Manne empfangen hat.5
Es wird vermuthet", daß der Mann innerhalb der Em-
pfängnißzeit der Frau beigewohnt habe. Soweit die Empfäng-
nißzeit in die Zeit vor der Ehe' fällt, gilt die Vermuthung
nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des
Kindes angefochten zu haben.
1 1466, 1468, 1469, 1470, IIà 1486, II b 1571, III 1569. M. IV. 616
650 bis 656. Prot. IV, 156, 457, 463 bis 465, 861. D. 218.
1. Mehr als bloße Vermutung. Das Kind wird als ehelich be-
trachtet, solange die Unehelichkeit nicht durch Urteil oder nach § 159
festgestellt ist, K. Bay. 2 152 160. Nicht „gilt als ehelich“, wie § 1699.
Auch wenn die Eltern zeitweilig getrennt leben; auch wenn das Kind
während des Scheidungsprozesses geboren wird und gemäß ZPC.
§s 627 Getrenntleben gestattet ist. Vgl. auch 4. Bay. 2.