Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1002 Viertes Buch. Familienrecht. 
bj 1. Ausnahmslose Regel, Gegenbeweis unzulässig, abgesehen von 
Abs. 2. 
2. Berechnung s. 88 1871, 188 1. Der 181. und der 302. Tag 
werden eingerechnet, der Tag der Geburt nicht. Vgl. 88 1313, 1717. 
3. Im Interesse von Kindern, die nach Auflösung der Ehe ge- 
boren sind; auch in der Ehe, wenn z. B. der Mann am 303. Tag vor 
der Geburt eine Reise angetreten hat. Die Ausnahme ist nur zugunsten 
der Ehelichkeit des Kindes zugelassen; für den Beweis der Unehelichkeit 
848 A. 6. Eine Ausnahme für die Mindestzeit besteht nicht. Der 
achweis, daß die Schwangerschaft erst am 180. Tage begonnen hat, 
ist also unbeachtlich. 
Anfechtung der Ehelichkeit §. 1593. 
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder 
innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der 
Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn der 
Mann die Ehelichkeit angefochten hat? oder, ohne das An- 
fechtungsrecht verloren zu haben s, gestorben ist.“ 
1 14712, IIa 1488, IID 1578, III 1571. M. IV, 657. Prot. I1V, 455 
bis 469, VI, 296. D. 220. 
1. Dritte können nicht anfechten, auch nicht die Frau oder das 
Kind. Ist der Mann geschäftsunfähig, § 15955, 8PO. § 6412. Be- 
zieht sich nur auf Kinder, die während der Ehe oder innerhalb 302 Tagen 
nach der Auflösung geboren sind; sonst kann die Ehelichkeit von jedem 
angefochten werden, der ein rechtliches Interesse hat, ZPO. 8 256. 
Der Auflösung der Ehe — durch Tod, Scheidung oder nach § 1348: — 
steht die Aufhebung der ehel. Gemeinschaft gleich, § 1586. 
2. Bei Lebzeiten des Kindes durch Klage, § 1596, nach dem 
Tode des Kindes s. § 1597. 
3. Durch Zeitablauf § 1594, durch Anerkennung 8 1598. 
4. In diesem Falle kann jedermann, das Kind, die Mutter, die 
Erben, Dritte die Unehelichkeit geltend machen. Es gelten die gewöhnl. 
Verfahrensvorschriften, vgl. ZPO. 8§ 256; die Wirkung des Urteils ist 
3 die harteien beschränkt, die Klage ist an keine Frist gebunden. Bgl. 
1596 M. 2. 
Frist §. 1594. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nur binnen Jahres- 
frist: erfolgen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der 
Mann die Geburt des Kindes erfährt.3 
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung gel- 
tenden Vorschriften der §§. 203, 206 entsprechende Anwendung.“ 
1 1473, 11 à 1190, IIh 1574, 1II 1572. M. IV, 667. Prot. Iv. 178. 
D. 220.
	        
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