1002 Viertes Buch. Familienrecht.
bj 1. Ausnahmslose Regel, Gegenbeweis unzulässig, abgesehen von
Abs. 2.
2. Berechnung s. 88 1871, 188 1. Der 181. und der 302. Tag
werden eingerechnet, der Tag der Geburt nicht. Vgl. 88 1313, 1717.
3. Im Interesse von Kindern, die nach Auflösung der Ehe ge-
boren sind; auch in der Ehe, wenn z. B. der Mann am 303. Tag vor
der Geburt eine Reise angetreten hat. Die Ausnahme ist nur zugunsten
der Ehelichkeit des Kindes zugelassen; für den Beweis der Unehelichkeit
848 A. 6. Eine Ausnahme für die Mindestzeit besteht nicht. Der
achweis, daß die Schwangerschaft erst am 180. Tage begonnen hat,
ist also unbeachtlich.
Anfechtung der Ehelichkeit §. 1593.
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder
innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der
Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn der
Mann die Ehelichkeit angefochten hat? oder, ohne das An-
fechtungsrecht verloren zu haben s, gestorben ist.“
1 14712, IIa 1488, IID 1578, III 1571. M. IV, 657. Prot. I1V, 455
bis 469, VI, 296. D. 220.
1. Dritte können nicht anfechten, auch nicht die Frau oder das
Kind. Ist der Mann geschäftsunfähig, § 15955, 8PO. § 6412. Be-
zieht sich nur auf Kinder, die während der Ehe oder innerhalb 302 Tagen
nach der Auflösung geboren sind; sonst kann die Ehelichkeit von jedem
angefochten werden, der ein rechtliches Interesse hat, ZPO. 8 256.
Der Auflösung der Ehe — durch Tod, Scheidung oder nach § 1348: —
steht die Aufhebung der ehel. Gemeinschaft gleich, § 1586.
2. Bei Lebzeiten des Kindes durch Klage, § 1596, nach dem
Tode des Kindes s. § 1597.
3. Durch Zeitablauf § 1594, durch Anerkennung 8 1598.
4. In diesem Falle kann jedermann, das Kind, die Mutter, die
Erben, Dritte die Unehelichkeit geltend machen. Es gelten die gewöhnl.
Verfahrensvorschriften, vgl. ZPO. 8§ 256; die Wirkung des Urteils ist
3 die harteien beschränkt, die Klage ist an keine Frist gebunden. Bgl.
1596 M. 2.
Frist §. 1594.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nur binnen Jahres-
frist: erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Mann die Geburt des Kindes erfährt.3
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung gel-
tenden Vorschriften der §§. 203, 206 entsprechende Anwendung.“
1 1473, 11 à 1190, IIh 1574, 1II 1572. M. IV, 667. Prot. Iv. 178.
D. 220.