II. Abschn.: Verwandtschaft. 2. Tit.: Eheliche Abstammung. 1003
1. Eines Kindes, das in der im § 1593 bezeichneten Zeit geboren
ist, s. 1593 A. 1. Anfechtung der Ehelichkeit der Lehens- und Fidei-
kommißanwärter s. Pr. ALR. II, 2 88 17, 18, a. 89 Nr. 1.
2. Ausschlußfrist, nicht Verjährung, 8 1339 A. 5. Berechnung
88 1871, 188. Gilt für § 1596 und für § 1597. Nicht anwendbar
auf Kider die vor 1. 1. 00 geboren sind, Z. R. 66 5.
Nicht mit der Geburt; einerlei, ob der Mann am Orte der
n anwesend ist.
4. Hemmung der Frist s. § 1339 A. 5.
Durch Vertreter §. 1595.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen
Vertreter erfolgen. Ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.“
Für einen geschäftsunfähigen Mann kann sein gesetzlicher
Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehe-
lichkeit anfechten.? Hat der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit
nicht rechtzeitig" angefochten, so kann nach dem Wegfalle der
Geschäftsunfähigkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher
Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter ge-
wesen wäre.“
I 1474 Satz 1, 3, IIa 1491 1.#5, IIb 1575, 1II 1573. M. IV, 668. Prot.
IV, 457, 468, 473, 474.
1. S. 8 1336 A. 1, 2. Gilt für § 1596 und § 1597. Der Mann
ist in dieser Beziehung geschäftsfähig. 91307 A. 5. Suse §9 6412 Satz 2.
· .Ausnahme von Abs. 1. §8 13362 Satz 1; gesetzl. Vertreter
s. 8 1304 N. 4. Zuständigkeit des WG.s F##. §8 35, 36, 43. Z00.
sn h2
3. 8 15941. 4. 88 206, 1340.
Anfechtungsklage §. 1596.
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des
Kindes!: durch Erhebung der Anfechtungsklage."? Die Klage ist
gegen das Kind zu richten.
Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Anfechtung als
nicht erfolgts anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn der Mann
vor der Erledigung des Rechtsstreits das Kind als das seinige
anerkennt.“
Vor der Erledigung des Rechtsstreits kann die Unehelichkeit
nicht anderweit geltend gemacht werden.
I 1471, 14751, 1476 Satz 2, 3, II A 1492, 1ID 1576, III 1571. M. Ivy,
669. Prot. IV, 465 bis 470, 474 bis 476.