1004 Viertes Buch. Familienrecht.
1. Nach dem Tode s. 8 1597.
2. S. § 1341 A. 2, Verfahren 3PO. 8 641 ff. Pfleger für das
Kind § 16302. Schon die Erhebung der Klage hat die Bedeutung der
Anfechtung; Dritte können also noch vor der Erlassung des Urteils die
Unehelichkeit geltend machen (§ 1593), müssen sie aber beweisen; erst
das vom Vater erstrittene Urteil stellt die Unehelichkeit auch Dritten
gegenüber fest (3P. 8 643).
3. Dritte können sie also nicht geltend machen. Vgl. 8 1341 A. 3.
4. Die Anerkennung ist auch nach Erhebung der Anfechtungs-
klage zulässig. Vgl. auch § 1598.
5. Von Dritten, in anderen Prozessen, als Einrede. Ausnahme
von dem Satze, daß das Anfechtungsurteil deklaratorisch wirkt, s. 88 1329
A. 3, 1343 A. 6; gPO. 8 153.
Nach dem Tode des Kindes §. 1597.
Nach dem Tode des Kindes erfolgt die Anfechtung der
Ehelichkeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung sowohl demjenigen
mittheilen, welcher im Falle der Ehelichkeit, als auch demjenigen,
welcher im Falle der Unehelichkeit Erbe des Kindes ist. Es
hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
1 1475·, II 11493, IIb 1577, 111 1575. M. 1IV, 671. Prot. 1V, 158,
474, 475, V, 183, 164.
1. Nicht etwa durch Klage gegen die Mutter. Auch hier gelten
§§ 1594, 1595; ebenso kann nach 8 1593 nun jeder Dritte die Un.
chelichkeit geltend machen. Aber die Erklärung kann nicht zurückgenommen
werden, wie die Klage (8 1596"). Im übrigen s. § 1342 A. 2, 3.
S. auch Ba. RPWG. § 4523.
2. S. 8 1342 M. 4. 3. S. 8 1342 A. 6.
Anerkennung §. 1598.
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist ausgeschlossen 1, wenn der
Mann das Kind nach der Geburt? als das seinige anerkennt.
Die Anerkennung" kann nicht unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung? erfolgen.
Für die Anerkennung gelten die Vorschriften des §. 1595
Abs. 1.3 Die Anerkennung kann auch in einer Verfügung von
Todeswegen?' erfolgen.
1 1472 Sa 1, 3, 1474 Satz 1, 3, 11 a 1489, 14917, II b 1578, III 1576.
M. 1V, 664, 668. Prot. IV, 457, 470 bis 478, 474 bis 476. D. 221.
1. Für jedermann, auch für Frau und Kind. Gilt nur für die
im 8 1593 A. 1 bezeichneten Kinder. Anderen Kindern gegenüber schließt
die Anerkennung die Anfechtung nicht aus, auch nicht für Dritte.