Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1004 Viertes Buch. Familienrecht. 
1. Nach dem Tode s. 8 1597. 
2. S. § 1341 A. 2, Verfahren 3PO. 8 641 ff. Pfleger für das 
Kind § 16302. Schon die Erhebung der Klage hat die Bedeutung der 
Anfechtung; Dritte können also noch vor der Erlassung des Urteils die 
Unehelichkeit geltend machen (§ 1593), müssen sie aber beweisen; erst 
das vom Vater erstrittene Urteil stellt die Unehelichkeit auch Dritten 
gegenüber fest (3P. 8 643). 
3. Dritte können sie also nicht geltend machen. Vgl. 8 1341 A. 3. 
4. Die Anerkennung ist auch nach Erhebung der Anfechtungs- 
klage zulässig. Vgl. auch § 1598. 
5. Von Dritten, in anderen Prozessen, als Einrede. Ausnahme 
von dem Satze, daß das Anfechtungsurteil deklaratorisch wirkt, s. 88 1329 
A. 3, 1343 A. 6; gPO. 8 153. 
Nach dem Tode des Kindes §. 1597. 
Nach dem Tode des Kindes erfolgt die Anfechtung der 
Ehelichkeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die 
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung sowohl demjenigen 
mittheilen, welcher im Falle der Ehelichkeit, als auch demjenigen, 
welcher im Falle der Unehelichkeit Erbe des Kindes ist. Es 
hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu gestatten, der ein 
rechtliches Interesse glaubhaft macht. 
1 1475·, II 11493, IIb 1577, 111 1575. M. 1IV, 671. Prot. 1V, 158, 
474, 475, V, 183, 164. 
1. Nicht etwa durch Klage gegen die Mutter. Auch hier gelten 
§§ 1594, 1595; ebenso kann nach 8 1593 nun jeder Dritte die Un. 
chelichkeit geltend machen. Aber die Erklärung kann nicht zurückgenommen 
werden, wie die Klage (8 1596"). Im übrigen s. § 1342 A. 2, 3. 
S. auch Ba. RPWG. § 4523. 
2. S. 8 1342 M. 4. 3. S. 8 1342 A. 6. 
Anerkennung §. 1598. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit ist ausgeschlossen 1, wenn der 
Mann das Kind nach der Geburt? als das seinige anerkennt. 
Die Anerkennung" kann nicht unter einer Bedingung oder 
einer Zeitbestimmung? erfolgen. 
Für die Anerkennung gelten die Vorschriften des §. 1595 
Abs. 1.3 Die Anerkennung kann auch in einer Verfügung von 
Todeswegen?' erfolgen. 
1 1472 Sa 1, 3, 1474 Satz 1, 3, 11 a 1489, 14917, II b 1578, III 1576. 
M. 1V, 664, 668. Prot. IV, 457, 470 bis 478, 474 bis 476. D. 221. 
1. Für jedermann, auch für Frau und Kind. Gilt nur für die 
im 8 1593 A. 1 bezeichneten Kinder. Anderen Kindern gegenüber schließt 
die Anerkennung die Anfechtung nicht aus, auch nicht für Dritte.
	        
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