1006 Viertes Buch. Familienrecht.
Dritter Titel.
Anterhaltspflicht.“
* Die Unterhaltspflicht ist auf die Verwandten in gerader Linie
beschränkt. Voraussetzung ist Bedürftigkeit des Berechtigten, Leistungs-
fähigkeit des Verpflichteten; zu gewähren ist der standesgemäße, aus-
nahmsweise der notdürftige Unterhalt, regelmäßig in Gestalt einer
Geldrente. Der Anspruch geht nur auf Leistung für die Zukunft, s. jedoch
§.1613, es kann auf ihn nicht verzichtet werden, er ist nicht übertragbar,
nicht pfändbar (8 1274) und — in der Regel — nicht vererblich.
Unter mehreren Unterhaltspflichtigen haften zunächst die Abkömmlinge,
im übrigen entscheidet die Gradnähe. Unterhaltspflicht des Ehegatten
§ 1360, 1361, 1578 bis 1583, 1345, 1351, 1352; der Eltern eines
indes aus nichtiger Ehe § 1703; gegenüber einem unehel. Kinde
§8 1708 ff., gegenüber der unehel. Mutter § 1715. Vgl. auch 88 519,
528, 529, 829, 843“, 844, 1963, 1969, 2141. Verletzung der Unter-
haltspflicht s. 88 1418 Nr. 2, 1428, 1468 Nr. 3, 1495 Nr. 3, 1666
Abs. 2, 2333 Nr. 4, 2334; vgl. auch St GB. 8 361 Nr. 5, 10. — Vorl.
Vollstreckbarkeit ZPO. 8§ 708 Nr. 6; Unpfändbarkeit 3PO. 8§8 850
Nr. 2, 850“, 851, vgl. auch §§ 861 bis 863 und BGB. 88 394, 400.
Geltendmachung im Konkurs des Verpflichteten KO. § 32; Verjährung
§ 1942, 197. Dazu E. R. 72 3410. Der Anspruch fällt nicht in die
konkursmasse des Berechtigten, KO. § 11. Vgl. weiter 8O. 8 258,
§8 323, 324. Lohn B. § 4 Nr. 3, 3 4a. RG. v. 20. 5. 98 88§ 1, 2, 5.
Wer ist unterhaltspflichtig? §. 1601.
Verwandte in gerader Linie: sind verpflichtets, einander
Unterhalt zu gewähren.3
L 1480, II a 1496, IIb 1581, III 1579. M. IV, 676, 678. Prot. IV, 478.5
1. § 1589 — nicht Seitenverwandte, also nicht Geschwister; nicht
Verschwägerte, also nicht Stiefvater und Stiefkind, nicht Schwiegereltern
und Schwiegerkinder. Die Mutter eines unehel. Kindes und deren Ver-
wandte sind unterhaltsberechtigt und -verpflichtet. Verwandte eines
legitimierten, für ehelich erklärten, angenommenen Kindes f. 98 1719,
1736, 1737, 1757, 1763. Vgl. auch §§ 1739, 1766. — Für Unter-
haltsanspruch jetzt nur BGB. maßgebend, 4. R. 49165. Erlöschen der
Unterhaltspflicht der Geschwister mit 1. 1. 00, X. JW. 00/80. Beginn
der Verpflichtung mit 1. 1. 00 bei Verwandten in gerader Linie, E. K.
4665, Gr. 46 v.
2. Der Verpflichtete hat, um seiner Unterhaltspflicht zu genügen,
sich zu bemühen denjenigen Verdienst zu finden, den er bei gutem Willen
durch gehörige Verwendung seiner körperlichen und geistigen Kräfte er-
langen kann, E. JW. 0960. Die Verpflichtung ist verletzt, wenn nicht
dasjenige an Unterhalt gewährt wird, was dem Berechtigten nach dem
Gesetze zukommt; die Nichtgewährung braucht nicht auf einem Verschul-
den des Berechtigten zu beruhen:; es ist auch nicht Voraussetzung, daß
der Unterhalt angefordert und abgelehm ist, noch daß eine bestimmte