Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1007 
Rente verlangt wurde, E. JW. 11405. Gewährung ohne Verpflichtung 
hierzu s. 8 685 2. 
3. Berechtigung § 1602, Verpflichtung 8 1604, Maß § 1610. Der 
Unterhaltsanspruch ist nicht eine einheitliche Verbindlichkeit, die einmal 
entstanden fortdauert, sondern sie erneuert sich stets, solange die Vor- 
aussetzungen begründet sind. Daher steht dem Unterhaltsanspruch nicht 
ein rechtskräftiges Urteil entgegen, das den Unterhalt auf eine bestimmte 
Summe festsetzen. Es bedarf nicht der Aupfhebung eines solchen Urteils 
gemäß ZPO. 8§ 323, sondern die Tatsache der Veränderung im Ein- 
ommen rechtfertigt die anderweitige Festsetzung, Z. JW. 10“7. 
Voraussetzung: Berechtigung §. 1602. 
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich 
solbst zu unterhalten. 
Ein minderjähriges unverheirathetes Kind? kann von seinen 
Eltern, auch wenn es Vermögen hats, die Gewährung des 
Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Ver- 
mögens und der Ertrag seiner Arbeit“ zum Unterhalte nicht 
ausreichen. 
h¾y 481 12, II a 1497, IIh 1582, 111 1580. M. IV, 680. Prot. IV, 478 
460. 
1. vermögenslos und erwerbsunfähig. Vermögenslosigkeit: wenn 
der Stamm des Vermögens aufgezehrt ist. Erwerbsunfähigkeit nicht 
absolut: auch wer zwar erwerbsfähig ist, aber nicht das Erforderliche 
zu erwerben vermag; nach Stand und Lebensstellung zu beurteilen, . 
JW. 01“60, zu vgl. auch 043410. Umfang der Beweispflicht, 2. 
03 255, 04295. Unterstützung durch einen Dritten kommt nur in Be- 
tracht, wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht 2. R. 72 ½. 
2. ohne Rücksicht darauf, ob es unter elterl. Gewalt steht oder 
dem elterlichen Hausstand angehört. Wegen des unehel. Vaters ls. 
§ 1708 WM. 4. 
3. Ausnahme von Abs. 1. Sei es freies, sei es der elterl. Nutz- 
nießung unterworfenes. 
. Beide sind in erster Linie zum Unterhalte zu verwenden. Den 
Eltern ist aber kein unbedingtes Recht auf Auszablung der Einkünfte 
zur freien Verfügung nach eigenem Ermessen eingeräumt. Meinungs- 
verschiedenheiten sind gegebenenfalls nach § 1629 zu schlichten, 2. FG. 6½ 
Der Vater kann das Kind zu entsprechender Arbeit anhalten, damit es 
seinen Unterhalt selbst erwerbe, E. Bay. 324. Der Vermögensstamm des 
Kindes soll erst angegriffen werden, wenn die Eltern leistungsunfähig 
sind. Vgl. § 1603 A. 9. 
Verpflichtung §. 1603. 
Unterhaltspflichtig ist nicht:, wer bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen? außer Stande ists ohne Gefährdung“ 
seines standesmäßigen Unterhalts" den Unterhalt zu gewähren.
	        
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