II. Abschn.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1007
Rente verlangt wurde, E. JW. 11405. Gewährung ohne Verpflichtung
hierzu s. 8 685 2.
3. Berechtigung § 1602, Verpflichtung 8 1604, Maß § 1610. Der
Unterhaltsanspruch ist nicht eine einheitliche Verbindlichkeit, die einmal
entstanden fortdauert, sondern sie erneuert sich stets, solange die Vor-
aussetzungen begründet sind. Daher steht dem Unterhaltsanspruch nicht
ein rechtskräftiges Urteil entgegen, das den Unterhalt auf eine bestimmte
Summe festsetzen. Es bedarf nicht der Aupfhebung eines solchen Urteils
gemäß ZPO. 8§ 323, sondern die Tatsache der Veränderung im Ein-
ommen rechtfertigt die anderweitige Festsetzung, Z. JW. 10“7.
Voraussetzung: Berechtigung §. 1602.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich
solbst zu unterhalten.
Ein minderjähriges unverheirathetes Kind? kann von seinen
Eltern, auch wenn es Vermögen hats, die Gewährung des
Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Ver-
mögens und der Ertrag seiner Arbeit“ zum Unterhalte nicht
ausreichen.
h¾y 481 12, II a 1497, IIh 1582, 111 1580. M. IV, 680. Prot. IV, 478
460.
1. vermögenslos und erwerbsunfähig. Vermögenslosigkeit: wenn
der Stamm des Vermögens aufgezehrt ist. Erwerbsunfähigkeit nicht
absolut: auch wer zwar erwerbsfähig ist, aber nicht das Erforderliche
zu erwerben vermag; nach Stand und Lebensstellung zu beurteilen, .
JW. 01“60, zu vgl. auch 043410. Umfang der Beweispflicht, 2.
03 255, 04295. Unterstützung durch einen Dritten kommt nur in Be-
tracht, wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht 2. R. 72 ½.
2. ohne Rücksicht darauf, ob es unter elterl. Gewalt steht oder
dem elterlichen Hausstand angehört. Wegen des unehel. Vaters ls.
§ 1708 WM. 4.
3. Ausnahme von Abs. 1. Sei es freies, sei es der elterl. Nutz-
nießung unterworfenes.
. Beide sind in erster Linie zum Unterhalte zu verwenden. Den
Eltern ist aber kein unbedingtes Recht auf Auszablung der Einkünfte
zur freien Verfügung nach eigenem Ermessen eingeräumt. Meinungs-
verschiedenheiten sind gegebenenfalls nach § 1629 zu schlichten, 2. FG. 6½
Der Vater kann das Kind zu entsprechender Arbeit anhalten, damit es
seinen Unterhalt selbst erwerbe, E. Bay. 324. Der Vermögensstamm des
Kindes soll erst angegriffen werden, wenn die Eltern leistungsunfähig
sind. Vgl. § 1603 A. 9.
Verpflichtung §. 1603.
Unterhaltspflichtig ist nicht:, wer bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen? außer Stande ists ohne Gefährdung“
seines standesmäßigen Unterhalts" den Unterhalt zu gewähren.