Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschu.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1009 
halts im Stande ist, kommt die dem Manne an dem eingebrachten 
Gute zustehende Verwaltung und Nutznießung nicht in Betracht.7 
Besteht allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschafts- 
gemeinschaft oder Fahrnißgemeinschaft?, so bestimmt sich die 
Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegen- 
über so, wie wenn das Gesammtgut dem unterhaltspflichtigen 
Ehegatten gehörte.3 Sind bedürftige Verwandte beider Ehe- 
gatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesammtgute 
so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten 
in dem Verwandtschaftsverhältnisse ständen, auf dem die Unter- 
haltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.“ 
1 1313, 1363:= Satz 1, 1425, 1.431 1, IIa 1499, IID 1584, III 1582. 
M. 1IV, 255, 376, 530, 541. Prot. 1V, 242, 265 bis 207. 
1. Der Mann muß sich den Zugriff des Unterhaltsberechtigten ge- 
fallen lassen und nach § 1388 haftet er für den Unterhalsanspruch neben 
der Frau auch persönlich als Gesamtschuldner. Wird er in Anspruch 
genommen, so hat er keinen Rückgriff auf das Vorbehaltsgut der Frau, 
weil er nach § 13861 der Frau gegenüber für die auf Grund ihrer 
Unterhaltspflicht zu machenden Leistungen aufzukommen hat; aber mit 
der Einschränkung, daß die Leistungen bei ordnungsmäßiger Verwaltung 
aus den Einkünften bestritten werden. 2. 88 1437 ff., 1519 ff., 1549ff. 
3. Als ob es Alleineigentum des verpflichteten Gatten wäre. Es 
haftet für die Unterhaltsverpflichtungen jedes der beiden Gatten, 
81459 A. 1, 2. 
4. Sind z. B. Großvater des einen Gatten und Vater des anderen 
vorhanden, so ist der Unterhalt so zu leisten, als ob es der Großvater 
beider Gatten und der Vater beider Gatten wäre; der Vater geht also 
nach § 16091 vor. Hat ein Gatte Vorbehaltsgut, so kann der Ver- 
wandte dieses Gatten es nach § 1603 in Anspruch nehmen: ein Ersatz- 
anspruch gegenüber dem Gesamtgut entsteht hieraus nicht, 88 1463 
Nr. 2, 1475. 
2, der elterlichen Nutzuießung §. 1605. 
Soweit die Unterhaltspflicht eines minderjährigen Kindes 
seinen Verwandten gegenüber davon abhängt, daß es zur Ge- 
währung des Unterhalts im Stande ist!, kommt die elterliche 
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes nicht in Betracht.“ 
L 1329, II a 1500, IIb 1585, 1II 1588. M. IV, 787. Prot. IV, 580, 581. 
1. 9 1603 A. 1 bis 5. Gilt auch für die Unterhaltspflicht gegen- 
über dem Ehegatten, 8 13603. 
2. 88 1649, 1654, 1659. Das Kind muß Unterhalt so leisten, als 
ob es selbst die Zußungen aus seinem Vermögen bezöge. Der Vater 
muß sich den Zugriff auf das seiner Nutznießung unterliegende Ver- 
mögen gefallen lassen: vgl. § 1604 A. 1. Gilt nicht im Falle des 
*1661. 
Bürgerliches (Nesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. (.
	        
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