II. Abschu.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1009
halts im Stande ist, kommt die dem Manne an dem eingebrachten
Gute zustehende Verwaltung und Nutznießung nicht in Betracht.7
Besteht allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschafts-
gemeinschaft oder Fahrnißgemeinschaft?, so bestimmt sich die
Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegen-
über so, wie wenn das Gesammtgut dem unterhaltspflichtigen
Ehegatten gehörte.3 Sind bedürftige Verwandte beider Ehe-
gatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesammtgute
so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten
in dem Verwandtschaftsverhältnisse ständen, auf dem die Unter-
haltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.“
1 1313, 1363:= Satz 1, 1425, 1.431 1, IIa 1499, IID 1584, III 1582.
M. 1IV, 255, 376, 530, 541. Prot. 1V, 242, 265 bis 207.
1. Der Mann muß sich den Zugriff des Unterhaltsberechtigten ge-
fallen lassen und nach § 1388 haftet er für den Unterhalsanspruch neben
der Frau auch persönlich als Gesamtschuldner. Wird er in Anspruch
genommen, so hat er keinen Rückgriff auf das Vorbehaltsgut der Frau,
weil er nach § 13861 der Frau gegenüber für die auf Grund ihrer
Unterhaltspflicht zu machenden Leistungen aufzukommen hat; aber mit
der Einschränkung, daß die Leistungen bei ordnungsmäßiger Verwaltung
aus den Einkünften bestritten werden. 2. 88 1437 ff., 1519 ff., 1549ff.
3. Als ob es Alleineigentum des verpflichteten Gatten wäre. Es
haftet für die Unterhaltsverpflichtungen jedes der beiden Gatten,
81459 A. 1, 2.
4. Sind z. B. Großvater des einen Gatten und Vater des anderen
vorhanden, so ist der Unterhalt so zu leisten, als ob es der Großvater
beider Gatten und der Vater beider Gatten wäre; der Vater geht also
nach § 16091 vor. Hat ein Gatte Vorbehaltsgut, so kann der Ver-
wandte dieses Gatten es nach § 1603 in Anspruch nehmen: ein Ersatz-
anspruch gegenüber dem Gesamtgut entsteht hieraus nicht, 88 1463
Nr. 2, 1475.
2, der elterlichen Nutzuießung §. 1605.
Soweit die Unterhaltspflicht eines minderjährigen Kindes
seinen Verwandten gegenüber davon abhängt, daß es zur Ge-
währung des Unterhalts im Stande ist!, kommt die elterliche
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes nicht in Betracht.“
L 1329, II a 1500, IIb 1585, 1II 1588. M. IV, 787. Prot. IV, 580, 581.
1. 9 1603 A. 1 bis 5. Gilt auch für die Unterhaltspflicht gegen-
über dem Ehegatten, 8 13603.
2. 88 1649, 1654, 1659. Das Kind muß Unterhalt so leisten, als
ob es selbst die Zußungen aus seinem Vermögen bezöge. Der Vater
muß sich den Zugriff auf das seiner Nutznießung unterliegende Ver-
mögen gefallen lassen: vgl. § 1604 A. 1. Gilt nicht im Falle des
*1661.
Bürgerliches (Nesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. (.