II. Abschn.: Verwandtschaft. 3. Tit.: Unterhaltspflicht. 1013
Rotdürftiger Unterhalt 8. 1611.
Wer durch sein sittliches Verschulden! bedürftig geworden
ist, kann nur den nothdürftigen Unterhalt? verlangen.
Der gleichen Beschränkung unterliegt der Unterhaltsanspruch
der Abkömmlinge, der Eltern und des Ehegatten?, wenn sie sich
einer Verfehlung schuldig machen, die den Unterhaltspflichtigen
berechtigt, ihnen den Pflichttheil zu entziehen", sowie der Unter-
haltsanspruch der Großeltern und der weiteren Voreltern, wenn
ihnen gegenüber die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
Kinder berechtigt sind, ihren Eltern den Pflichttheil zu entziehen.?
Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften
eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unter-
haltspflichtige in Anspruch nehmen.
1 1490, II à 1506, IIb 1591, III 1589. M. IV, 699. Prot. IV, 489, 494,
495, VI, 297.
1. Der Grund der Bedürftigkeit muß in dem sittlichen Verschulden
liegen: z. B. durch Spiel oder Trunk verarmt. E. JW. 02 76. Fällt der
ursichliche Zusammenhang später weg, so entfällt auch die Beschränkung
auf den notdürftigen Unterhalt 2. JIW. 104. So auch § 1601 A. 3.
Das Verschulden braucht nicht gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtet
zu sein. Vgl. § 1568 A. 5 a. E., § 1666 A. 6. § 2333 Nr. 5. Der Ver-
pflichtete muß das sittl. Verschulden beweisen, S. JW. 02 7, 11405.
2. Unterhalt, der ausreicht zur Erfüllung des unbedingt not-
wendigen Lebensbedarfs, ohne daß auf die Lebensstellung (8 1610 1)
Rücksicht genommen wird. Das Maß ist nach Lage der Verhältnisse
verschieden.
6 * S. 88 1601, 1360, 1361, 1578 bis 1583, 1351. Vgl. auch
1766.
4. §8 2333 bis 2335, 23364. Vgl. auch E. JW. 03 B. 31 u. 107.
5. § 2334. Das Recht der Beschränkung gegenüber den Groß-
eltern und den weiteren Voreltern ist besonders geregelt, weil diese nicht
pflichtteilsberechtigt sind.
Art der Gewährung §. 1612.
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen?, daß ihm die Ge-
währung des Unterhalts in anderer Art“ gestattet wird, wenn
besondere Gründe es rechtfertigen.
Haben Eltern einem unverheiratheten Kinde" Unterhalt zu
gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für
welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll.5 Aus
besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag
des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern.