1014 Viertes Buch. Familienrecht.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 760 Anwendung.'
1, 1½ n 60., II 1592, III 1590. M. XIV, 702. Prot. 1V, 495, 496,
1. regelmäßig nicht in Natur, s. auch 9 17101: Geldleistung s.
§ 1361 A. 4. Vgl. § 399. Wiederkehrende Leistung 8#O. 8§ 323 u. E.
IJW. 05488. «
2. im Klageweg, nicht wie Abs. 2 in den Formen der freiw. Ge-
richtsbarkeit. Auch der Berechtigte kann dies verlangen, wenn die Geld-
leistung nach Art seiner Bedürfnisse nicht in Betracht kommt E. R. 57 ,
Rt. 39 ö88.
3. Verpflegung in der Familie oder in einer Heilanstalt, Reichnisse
in Natur, Beschaffung von ärzl. Hilfe, von Arzneimitteln, von Heil-
und Badekuren, . R. 65 ½68, nicht Kapitalabfindung s. § 1614.
4. auch einem volljähr., dem elterl. Hausstande nicht angehörenden.
5. Wird Verpflegung im Hause gewährt, so fällt die Voraus-
leistung weg; alsdann §§ 1617, 1618, vgl. auch ZE. R. 576. Ist das
Kind außerstande, den Unterhalt in Natur zu empfangen, so fällt das
Bestimmungsrecht der Eltern weg, E. JW. 01870. Widerstreit zwischen
dem Rechte des Vaters aus § 1612 und dem Rechte der Mutter, wenn
in die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht, 88 16311, 1635,
F E. R. 74 76.
6. Zuständigkeit FG#G. §8 35, 43. Ermessensfrage, also keine Nach-
prüfung bei weiterer Beschwerde, E. Bay. 9 361. Es wird eine an sich
angängige Bestimmung der Eltern vorausgesetzt, von der das BG. aus
Zweckmäßigkeitsgründen abweichen will, 2. JW. 01870. Der Rechtsstreit
über Unterhaltsleistung ist im Klageweg durchzuführen, das Prozeß-
gericht ist an die Bestimmung des VGs. gebunden. Einer AUnderung
durch das VG. bedarf es nicht, wenn die von den Eltern getroffene
Bestimmung unausführbar ist, das Festhalten an ihr sich also als Ver-
weigerung des Unterhalts darstellt; ob dies der Fall ist, hat im Rechts-
streit das Prozeßgericht zu entscheiden, Z. JW. 03 B.. Die Anderung
kann von dem VG. auch während des Rechtsstreits getroffen werden:
damit ändert sich unter Umständen der Inhalt des erhobenen Anspruchs,
und das Prozeßgericht hat die Anderung zu berücksichtigen, S. Bay. 9187.
guntsee. und Beschwerderecht des minderj. Kindes F#G. 59; s. auch
1357 M. 7.
7. s. 88 1361 A. 5, 1580 A. 2. Z3PO. 88 258, 323, 324.
Recht für die Vergangenheit S. 1613.
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung
oder? Schadensersatz“ wegen Nichterfüllung nur von der Zeit
an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen
oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.“
1 11492, 11 à 1508, IID 1593, I1II 1591. M. Uv, 705. Prot. IV, 496, 197.
1. Anders § 1711. Vgl. auch §§ 5281, 130003, 1580“8.
2. wenn die Erfüllung für ihn kein Interesse hat 8 28467.