II. Abschn.: Verwandtschaft. 4. Tit.: Rechtl. Stellung d. ehel. Kinder. 1017
verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung
entsprechenden Weise" den Eltern in ihrem Hauswesen und
Geschäfte" Dienste zu leisten.“
1 1199, I1I a 1512, IID. 1597, 111 1595. M. IV, 714. Prot. 1V, 535 bis
541. D. 228.
1. minderjährig oder volljährig: s. auch § 1618.
2. § 19691. Tatfrage; auch im Falle des § 16122, wenn die Eltern
bestimmen, daß der Unterhalt im elterl. Hause gereicht wird.
3. Voraussetzung ist Zugehörigkeit zum Hausstand und Erzichung
oder Zugehörigkeit zum Hausstand und Bezug von Unterhalt; ersteren-
falls endet die Dienstleistungspflicht mit der Volljährigkeit.
4. des Kindes, nicht der Eltern. Der Handwerker, der seinen
Sohn hat studieren lassen, kann ihn nicht an die Hobelbank stellen.
Legen mißbräuchliche Ausnutzung des minderjährigen Kindes hat das
VG. einzuschreiten, § 1666; bei volljährigen s. § 16122 Satz 2. Vgl.
auch Kinderschutzgesetz vom 30. 3. 03.
5. 8§ 1356. Nicht in einem fremden Geschäfte. Ob die Dienste
für Hauswesen oder Geschäft notwendig sind und nicht ebensogut oder
besser von anderen geleistet werden können, ist belanglos #. Vr. 3“7.
6. unentgeltl., persönl. Der Erwerb daraus gehört dem Vater.
gl. auch § 845. Verjährung § 1948. Was das Kind außer dem Hause,
z. B. in einer Fabrik, verdient, gehört nicht dem Vater (§ 16511); allein
der Vater darf diesen Erwerb zum Unterhalte des Kindes — nicht für
seine eigenen Bedürfnisse S. Bay. 348 — verwenden, s. § 1602 A. 4.
8. 1618.
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes voll-
jähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts? aus
seinem Vermögen eine Aufwendung oder überläßt es den Eltern
zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel“
anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.5
IIa 1513, IIb 1598, 111 1596. Prot. IV, 538, 541 bis 545. D. 224.
1. 8 1617 A. 2; ob von den Eltern unterhalten oder nicht; s. auch
88 32, 1969.
2. nicht des Geschäfts, nicht zur Schuldentilgung. Haushalt
§8 855, 1620, s. auch § 1361 1.
B. nicht aus seiner Arbeitskraft: nicht auf Einkünfte beschränkt.
4. wenn nicht aus den Umständen ein anderes zu entnehmen ist.
Auslegungsregel. S. §§ 1429 A. 4, 1625 A. 4.
5. 88 1429, 6857.
§. 1619.
Ueberläßt 1 ein dem elterlichen Hausstand angehörendes
volljähriges Kind: sein Vermögen ganz oder theilweise der Ver-
waltung des. Vaters, so kann der Vater die Einkünfte, die er
während seiner Verwaltung bezieht, nach freiem Ermessen ver-