Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtschaft. 4. Tit.: Rechtl. Stellung d. ehel. Kinder. 1019 
3. nicht zur Gründung eines Geschäfts, nicht zur Begründung 
oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung wie § 1624. 
Hiernach bemißt sich die „angemessene“ Aussteuer; sie bemißt sich zugleich 
nach den Verhältnissen des Vaters zur Zeit der Eheschließung und nach 
denen des Schwiegersohns, dessen künftige Lebensstellung ebenfalls zu 
berücksichtigen ist E. Gr. 53 1036. Aber später eintretende Anderungen 
der Verhältnisse begründen keinen Anspruch auf Nachleistung 4. JW. 09 553. 
4. Einrede des Notbedarfs, § 1603 A. 2, vom Vater zu beweisen; 
ebenso trifft den Vater die Beweislast, wenn er sich darauf beruft, daß 
die Tochter ausreichendes Vermögen habe. 
5. wegen Mittellosigkeit 8 16021. Außerdem im Fall des § 1607, 
s. A. 8. 6. Die Erben trifft die Verpflichtung nicht. Dem Tode 
steht die Todeserklärung gleich. Die unehel. Mutter trifft die Ver- 
pflichtung auch, § 1705. 7. 8 1604 A. 1, 3, 4. 
8. die Mutter haftet, wenn die Verfolgung des Anspruchs 
gegen den Vater im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 
b) Berweigerungsrecht 8. 1621. 
Der Vater und die Mutter können die Aussteuer ver- 
weigern, wenn sich die Tochter ohne die erforderliche elterliche 
Einwilligung: verheirathet. 
Das Gleiche gilt, wenn sich die Tochter einer Verfehlung 
schuldig gemacht hat, die den Verpflichteten berechtigt, ihr den 
Pflichttheil zu entziehen. 
II 1516, IIb 1601, 111 1599. Prot. IV, 317 bis 323. D. 222. 
1. s. 8 1305; die Einwilligung des Vaters oder der Mutter, falls 
letztere nach § 1305 an die Stelle des Vaters tritt. Wenn die Mutter 
die Einwilligung verweigert, kann der Vater die Aussteuer verweigern 
und umgekehrt. Wird die elterl. Einwilligung nach § 1308 ersetzt, so 
kann die Aussteuer nicht verweigert werden, § 1308 A. 5. War die 
Einwilligung nicht erforderlich, dann kann die Aussteuer nicht ver- 
weigert werden, auch wenn die Eltern mit der Eheschließung nicht ein- 
verstanden sind. 
2. § 2333. Die Verfehlung muß in der Zeit, in der die Aus- 
steuer verlangt wird, fortdauern; es genügt z. B. nicht, daß die Tochter 
einmal früher einen unsittlichen Lebenswandel geführt hat. Beweislast 
trifft den Vater oder die Mutter; die Vorschrift des § 2336“ findet keine 
Anwendung E. JW. 115. 
T) Erlöschen des Anspruchs §. 1622. 
Die Tochter kann eine Aussteuer nicht verlangen, wenn sie 
für eine frühere Ehe! von dem Vater oder der Mutter eine 
Aussteuer erhalten hat. 
IIn 1517, IIb 1602, III 1600. Prot. IV, 317 bis 328. D. 222. 
1. wenn die früher beabsichtigte Ehe nicht geschlossen wurde, muß 
sich die Tochter das, was sie von der früheren Aussteuer noch besitzt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.