II. Abschn.: Verwandtschaft. 4. Tit.: Rechtl. Stellung d. ehel. Kinder. 1019
3. nicht zur Gründung eines Geschäfts, nicht zur Begründung
oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung wie § 1624.
Hiernach bemißt sich die „angemessene“ Aussteuer; sie bemißt sich zugleich
nach den Verhältnissen des Vaters zur Zeit der Eheschließung und nach
denen des Schwiegersohns, dessen künftige Lebensstellung ebenfalls zu
berücksichtigen ist E. Gr. 53 1036. Aber später eintretende Anderungen
der Verhältnisse begründen keinen Anspruch auf Nachleistung 4. JW. 09 553.
4. Einrede des Notbedarfs, § 1603 A. 2, vom Vater zu beweisen;
ebenso trifft den Vater die Beweislast, wenn er sich darauf beruft, daß
die Tochter ausreichendes Vermögen habe.
5. wegen Mittellosigkeit 8 16021. Außerdem im Fall des § 1607,
s. A. 8. 6. Die Erben trifft die Verpflichtung nicht. Dem Tode
steht die Todeserklärung gleich. Die unehel. Mutter trifft die Ver-
pflichtung auch, § 1705. 7. 8 1604 A. 1, 3, 4.
8. die Mutter haftet, wenn die Verfolgung des Anspruchs
gegen den Vater im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.
b) Berweigerungsrecht 8. 1621.
Der Vater und die Mutter können die Aussteuer ver-
weigern, wenn sich die Tochter ohne die erforderliche elterliche
Einwilligung: verheirathet.
Das Gleiche gilt, wenn sich die Tochter einer Verfehlung
schuldig gemacht hat, die den Verpflichteten berechtigt, ihr den
Pflichttheil zu entziehen.
II 1516, IIb 1601, 111 1599. Prot. IV, 317 bis 323. D. 222.
1. s. 8 1305; die Einwilligung des Vaters oder der Mutter, falls
letztere nach § 1305 an die Stelle des Vaters tritt. Wenn die Mutter
die Einwilligung verweigert, kann der Vater die Aussteuer verweigern
und umgekehrt. Wird die elterl. Einwilligung nach § 1308 ersetzt, so
kann die Aussteuer nicht verweigert werden, § 1308 A. 5. War die
Einwilligung nicht erforderlich, dann kann die Aussteuer nicht ver-
weigert werden, auch wenn die Eltern mit der Eheschließung nicht ein-
verstanden sind.
2. § 2333. Die Verfehlung muß in der Zeit, in der die Aus-
steuer verlangt wird, fortdauern; es genügt z. B. nicht, daß die Tochter
einmal früher einen unsittlichen Lebenswandel geführt hat. Beweislast
trifft den Vater oder die Mutter; die Vorschrift des § 2336“ findet keine
Anwendung E. JW. 115.
T) Erlöschen des Anspruchs §. 1622.
Die Tochter kann eine Aussteuer nicht verlangen, wenn sie
für eine frühere Ehe! von dem Vater oder der Mutter eine
Aussteuer erhalten hat.
IIn 1517, IIb 1602, III 1600. Prot. IV, 317 bis 328. D. 222.
1. wenn die früher beabsichtigte Ehe nicht geschlossen wurde, muß
sich die Tochter das, was sie von der früheren Aussteuer noch besitzt,