1020 Viertes Buch. Familienrecht.
bei einer späteren Eheschließung auf die Aussteuer anrechnen lassen.
Bei der Eingehung einer zweiten Ehe kann die Tochter nichts verlangen,
auch wenn die Aussteuer in der ersten Ehe verloren gegangen ist.
d) Nichtübertragbarkeit %
e) Verjährung 8. 1623.
Der Anspruch auf die Aussteuer ist nicht übertragbar.!
Er verjährt in einem Jahr von der Eingehung der Ehe an.:
IIn 1518, IIh 1608, I11 1601. Prot. IV, 317 bis 328, VI, 29. D. 222.
1. Der Anspruch fällt nicht in die GG., § 1439. Die Aussteuer
selbst fällt in das Gesamtgut der allg. G., nicht aber in das der Er-
rungenschaftsgem. und, soweit unbewegl. Vermögen im Sinne des § 15512,
nicht in das Gesamtgut der Fahrnisgem. Auch nicht pfändbar, s. 3O.
§ 8511 und nicht aufrechnungsfähig, § 394; vgl. 8 1408 A. 2.
2. 8§198. Von der Eheschließung an ist er erworben und geht
auf die Erben über. Ausnahme von § 195; s. 8 1941. Fristberechnung
s. § 187 ff., Hemmung der Verjährung § 204. Vgl. auch § 218.
4. Ausstattung §. 1624.
Was einem Kinde! mit Rücksicht auf seine Verheirathung
oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur
Begründung oder zur Erhaltung der Wirthschaft oder der Lebens-
stellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Aus-
stattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur
insoweit als Schenkung", als die Ausstattung das den Um-
ständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters
oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.“
Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung
wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der
Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als
Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des
Schenkers geltenden Vorschriften.
0 I 150013, IIa 1519, IIb 1604, III 1602. M. IV, 716. Prot. IV, 317
bis 323. D. 222.
1. volljährig od. minderjährig, Sohn od. Tochter. Anders 8 1820.
2. Der Begriff ist weiter als der der Aussteuer, s. 8 1620 A. 3.
Pflicht zur Ausstattung besteht nicht. Gegensatz zur Aussteuer. Die
Ausstattung kann in Zuwendung oder Zusage von Kapitalien oder von
sonstigen Gegenständen bestehen. Sie kann vor der Verheiratung oder
ersten Einrichtung oder nachher, sie kann auch unabhängig von der Ver-
heiratung erfolgen, 7. JW. 06425. Agl. auch §8 1465, 1499 Nr. 3,
1538, 1902. Die Mitgift der Frau fällt unter 8 1363, . JW. 11“.
3. 8 516. D. h. soweit die Ausstattung angemessen ist, gilt sie nicht
als Schenkung, das Ausstattungsversprechen nicht als Schenkungsver
sprechen: also finden die 88 5l6 bis 534, 116, 16)1, 180 keine An