Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.Abschn.: Verwandsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II,1. Elt. Gew.d. Vaters. 1023 
übertragen werden, &. Bay. 5 265. Die Sorge für die Person und die 
Vermögensverwaltung können nur unter den Voraussetzungen der 
88 1666, 1667 entzogen werden. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung 
der Mutter s. § 1693. 
Ausnahme §. 1628. 
Das Recht und die Pflicht, für die Person und das Ver- 
mögen des Kindes zu sorgen #, erstreckt sich nicht auf Angelegen- 
heiten des Kindes, für die ein Pfleger? bestellt ist. 
1 1508, 1650, IIa 1528, II b 1608, III 1606. M. IV, 740, 1087. Prot. 
1V, 548, 557. 
1. u. es nach der einen od. anderen Richtung zu vertreten, 8 163071. 
2. § 19091. Verhinderung §8 16302, 1795, 1796, vgl. § 1794. 
Anzeigepflicht des Vaters § 19092. Der Pfleger hat die Stellung des 
Vormundes, für die Notwendigkeit der Genehmigung des VG. gelten also 
88 1821. 1822, nicht § 1643. 
3 Bis die Bestellung erfolgt, dauert das Recht des Vaters fort. 
Anders § 16381. Vgl. § 1794 A. 1. 
Berhältnis zum Pfleger §. 1629. 
Steht die Sorge für die Person oder die Sorge für das 
Vermögen des Kindes einem Pfleger zut, so entscheidet bei 
einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vater und dem 
Pfleger über die Vornahme einer sowohl die Person als das 
Vermögen? des Kindes betreffenden Handlung das Vormund- 
schaftsgericht.5 
1 1508, 1658, II a 1524, IIb 1609, 111 1607. M. 1V, 740, 1095. Prot. 
1IV, 548, 558. 
1. s. § 1628. Auch für bestimmte einzelne Handlungen. Für das 
Vermögen, z. B. wenn das Kind nur Vermögen nach § 1638 hat; 
s. auchs 88“ 1677, 1666, 1667, 1669, 1670, 1680. 
2. nur über solche kann sich Meinungsverschiedenheit ergeben, 
weil in mhren eigenen Wirkungskreisen Vater und Pfleger selbständig 
sind. Beispiel: das Kind will zur Bühne gehen, oder es soll in eine 
iehungsanstalt untergebracht werden. Weiteres Beispiel &. Bay. 1008. 
Bei m—.*“ über Rechtsfragen entscheidet das Prozeß- 
gericht 
3. das einer der beiden Meinungen beitreten muß, nicht unab- 
hängig davon nach seinem Ermessen entscheiden darf, s. 8 1798. Auch in 
reinen Zweckmäßigkeitsfragen. Zuständigkeit s. FGG. 88 35, 43. Ein- 
tritt der Wirksamkeit der Verfügung FGG. 8 53. Beschwerde FGG. 88 58, 
59. Gilt auch bei Meinungsverschiedenheit zwischen Mutter und Vor- 
mund, wenn die Sorge für die Person der Mutter, die Sorge für das 
Vermögen dem Vormund zusteht, &. Bay. 3116, FG. 8°. Beispiele 
88 1696, 1697. 
 
	        
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