II.Abschn.: Verwandsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II,1. Elt. Gew.d. Vaters. 1023
übertragen werden, &. Bay. 5 265. Die Sorge für die Person und die
Vermögensverwaltung können nur unter den Voraussetzungen der
88 1666, 1667 entzogen werden. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung
der Mutter s. § 1693.
Ausnahme §. 1628.
Das Recht und die Pflicht, für die Person und das Ver-
mögen des Kindes zu sorgen #, erstreckt sich nicht auf Angelegen-
heiten des Kindes, für die ein Pfleger? bestellt ist.
1 1508, 1650, IIa 1528, II b 1608, III 1606. M. IV, 740, 1087. Prot.
1V, 548, 557.
1. u. es nach der einen od. anderen Richtung zu vertreten, 8 163071.
2. § 19091. Verhinderung §8 16302, 1795, 1796, vgl. § 1794.
Anzeigepflicht des Vaters § 19092. Der Pfleger hat die Stellung des
Vormundes, für die Notwendigkeit der Genehmigung des VG. gelten also
88 1821. 1822, nicht § 1643.
3 Bis die Bestellung erfolgt, dauert das Recht des Vaters fort.
Anders § 16381. Vgl. § 1794 A. 1.
Berhältnis zum Pfleger §. 1629.
Steht die Sorge für die Person oder die Sorge für das
Vermögen des Kindes einem Pfleger zut, so entscheidet bei
einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vater und dem
Pfleger über die Vornahme einer sowohl die Person als das
Vermögen? des Kindes betreffenden Handlung das Vormund-
schaftsgericht.5
1 1508, 1658, II a 1524, IIb 1609, 111 1607. M. 1V, 740, 1095. Prot.
1IV, 548, 558.
1. s. § 1628. Auch für bestimmte einzelne Handlungen. Für das
Vermögen, z. B. wenn das Kind nur Vermögen nach § 1638 hat;
s. auchs 88“ 1677, 1666, 1667, 1669, 1670, 1680.
2. nur über solche kann sich Meinungsverschiedenheit ergeben,
weil in mhren eigenen Wirkungskreisen Vater und Pfleger selbständig
sind. Beispiel: das Kind will zur Bühne gehen, oder es soll in eine
iehungsanstalt untergebracht werden. Weiteres Beispiel &. Bay. 1008.
Bei m—.*“ über Rechtsfragen entscheidet das Prozeß-
gericht
3. das einer der beiden Meinungen beitreten muß, nicht unab-
hängig davon nach seinem Ermessen entscheiden darf, s. 8 1798. Auch in
reinen Zweckmäßigkeitsfragen. Zuständigkeit s. FGG. 88 35, 43. Ein-
tritt der Wirksamkeit der Verfügung FGG. 8 53. Beschwerde FGG. 88 58,
59. Gilt auch bei Meinungsverschiedenheit zwischen Mutter und Vor-
mund, wenn die Sorge für die Person der Mutter, die Sorge für das
Vermögen dem Vormund zusteht, &. Bay. 3116, FG. 8°. Beispiele
88 1696, 1697.