Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel.Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1027 
trennung. Die Vermögensverwaltung bleibt insoweit dem Vater, als sie 
nicht kraft des Güterrechts auf den Mann übergeht, also nur über Vor- 
behaltsgut und bei Gütertrennung. Elterl. Nutznießung §8 1661. 
3. § 1402. Aber auch hier fällt die Vertretung in einzelnen 
Fällen weg, z. B. §8 13361 Satz 2, 13378, 17295, 17482 Satz 2. 
Recht der Mutter §. 1634. 
Neben dem Vater! hat während der Dauer der Ehes 
die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des 
Kindes zu sorgend; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht 
berechtigt, unbeschadet der Vorschrift des §. 1685 Abs. 1.“ Bei 
einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern geht die 
Meinung des Vaters vor.5 
1 Na 1629, IIb 1614, M 1612. M. IV, 754. Prot. IV, 547, 549. 
1. also gemeinsam und gleichberechtigt mit ihm, 2. R. 551, 
JW. 06 701. Nicht in Widerspruch mit dem Vater s. A. 5. Den Fall 
der Verhinderung hat § 1634 nicht im Auge (88 1665, 1685). Vgl. auch 
9 1696, 1698. ertragsmäßige anderweitige Regelung ausgeschlossen 
. 91627 A. 5. Räumt der Vater der Mutter weitergehende Rechte 
ein, so kann er jederzeit widerrufen ZE. Gr. 47981. Auch während die 
Eltern getrennt leben; der Vater kann der Mutter den Verkehr mit 
dem Kinde nicht untersagen, E. JW. 02 B.20, FW. 6½, s. auch A. 5. 
Verkehr mit dem Kinde während des Scheidungsprozesses s. E. Gr. 46 /6 
u. 8PO. 8§ 627. 
2. nach dem Tode des Vaters unbeschränkt, 8 1684; nach der 
Scheidung § 1635. Ist der Vater an der Ausübung der elterl. Gewalt 
verhindert oder ruht die elterl. Gewalt des Vaters, so geht nach § 16851 
die Ausübung der elterl. Gewalt einschließlich der Vertretung schon 
während der Ehe — jedoch ohne Nutznießung — auf die Mutter über. 
3. Tatsächliche Sorge, umfaßt die Befugnisse in §§ 1631, 1632, 
aber nicht die Vertretung. Nicht Sorge für das Vermögen. Regelung 
des Verkehrs zwischen Mutter und Kind durch das VG. nur im Falle 
des § 1666 zulässig; anders § 1636. Die tatsächliche Sorge kann der Mutter 
im Falle des § 1666 Abs. 1 auch ganz entzogen werden, ZE. F. 144. 
4. Die Vertretung bleibt dem Vater; ist der Vater aber, wenn 
auch nur vorübergehend verhindert, so tritt die Vertretung der Mutter 
ein, § 1685. Im übrigen f. A. 2. 
5. Schranke für das Erziehungs-, Beaufsichtigungsrecht der Mutter. 
Aber § 13542; die Mutter kann den Prozeßrichter anrufen, wenn die 
Entscheidung des Vaters sich als Mißbrauch darstellt, Z. R. 55481, und 
des VG. im Falle des § 1666, E. JW. 08½86. Die Mutter kann der 
vom Vater beantragten Volljährigkeitserklärung nicht widersprechen oder 
Beschwerde einlegen, . FG. 3111. Untersagt der Vater der getrennt 
lebenden Mutter den Verkehr mit dem Kind, so entscheidet das Prozeß- 
ericht; die Regelung des Verkehrs aber ist ausschließlich Sache des 
G.s, wie im § 1636. So ZE. JW. 0886. 
65“
	        
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