1030 Viertes Buch. Familienrecht.
barung oder ein Antrag bindet das VG. nicht. 8 1673 ist nicht an-
wendbar; die Duhhrung steht im Ermessen des VG.3, E. Bay. 877.
Nach einem Urteil des KG., bestätigt vom R., E. 69, gilt der § 1636
und damit die ausschließliche Zuständigkeit des VGs. zur Regelung des
Verkehrs auch dann, wenn die Ehe nicht geschieden ist, sondern die
Gatten nur ohne Scheidung getrennt leben und unter ihnen Streit der
Verkehr mit dem Kinde besteht. Anders früher KG. 30 A.20. Aber
neuerdings Anschluß an R. E. F. 10 100, KG. 39A.1 und Bay. 10 254.
Vxgl. § 1634 A. 1 a. E. Verhältnis zu Z3PO. 8 627 f. Z. R. 6977.
Über die Kosten der Zuführung kann nicht das VG., sondern nur das
Ereßr.ict entscheiden, E. FG. 8 8392. Regelung zwischen Ausländern,
FG. 102.
Im Falle des § 1348 Abs. 2 §. 1637.
Ist die Ehe nach §. 1348 Abs. 2 aufgelöst:, so gilt in
Ansehung der Sorge für die Person des Kindes? das Gleiche,
wie wenn die Ehe geschieden ist und beide Ehegatten für schuldig
erklärt sind.3
G 1465, II A 1485 Satz 1, IIb 1617, III 1615. M. IV, 645. Prot. IV, 456.
1. § 1348 A. 5. Ist der Vater für tot erklärt, so geht die elterl.
Gewalt auf die Mutter über, 8§8 16791, 16841 Nr. 1. Verheiratet sich
die Mutter wieder, so verliert sie Vermögensverwaltung und Vertretungs-
macht, aber nicht die Sorge für die Person des Kindes, 8 1697.
2. aus der früheren Ehe.
3. 8 1635; aber erst, wenn sich herausstellt, daß der für tot er-
klärte Gatte noch lebt; bis dahin bleibt die Vermutung des § 18 be-
stehen. Kommt der für tot erklärte Vater zurück, so kann er nach § 1679:2
die elterl. Gewalt wieder erlangen; hinsichtl, der Sorge für die Person
jedoch nur im Umfange des § 1635; kommt die für tot erklärte Mutter
zurück, so kann sie ihre Rechte im Umfang des § 1635 geltend machen.
# orge f. d. Vermöhen
A. Bermögensverwaltung
Ausschluß. §. 1638.
Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Kindes
zu sorgen (Vermögensverwaltung)7, erstreckt sich nicht auf das
Vermögen, welches das Kind von Todeswegen? erwirbt oder
welches ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Zuwendungs bestimmt hat, daß der
Erwerb der Verwaltung des Vaters entzogen sein soll.4
Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Ver-
mögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehören-
den Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich