II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1031
auf das Vermögen bezieht, ist gleichfalls der Verwaltung des
Vaters entzogen.
1 154, II 1580, IIP 1618, III 1616. M. IV, 759. Prot. IV, 550, 566.
1. 88 1638 bis 1648. Freier gestaltete vormundschaftl. Verwaltung,
s. A. “ vor § 1626. Verfügungsrecht des Vaters über das Kindesver-
mögen in der Beschränkung der §8 1641 bis 1645. Wegen Verwendung
des Geldes s. § 1653. Nutznießung § 1649. Vorrecht des Kindes im
Konkurs KO. 8 61 Nr. 5. .
2. 8 1369 und A.; letztwillige Verfügung s. 88 1937, 2229 ff.
S. auch § 1651 Nr. 2. Der Vater kann durch letztwillige Zuwendung
die Verwaltung der Mutter ausschließen. "
. 3. Nachher ist die Ausschließung des Verwaltungsrechts nicht mehr
ulässig, auch nicht durch Verfügung von Todes wegen, E. Bayh. 6obs.
uch die Mutter kann der Dritte sein. Ausstattung ist unentgeltl. Zuwendung.
4. Dem Vater bleibt die Nutznießung, § 1656, wenn sie nicht nach
16511 Nr. 2 auch entzogen ist. Das Vermögen untersteht nicht der
erfügung des Kindes, sondern es wird Pfleger bestellt, § 1909. Be-
nennung § 1917. Anzeigepflicht des Vaters § 1909°, des Gemeinde-
waisenrats FGG. § 49. Die elterl. Verwaltung tritt auch nicht für die
Zeit ein, für die ein Pfleger noch nicht bestellt ist; anders 8 1628
und 1794. « .
5. Rechtl. Ersetzung, s. § 1370. Z. B. die Zinsen. Die Bestim-
mung, daß die Zinsen eines zugewendeten Betrages angesammelt werden
sollen, entzieht dem Vater nicht die Verwaltung des zugewendeten Be-
trags, wohl aber die Nutznießung. Vgl. 8 1651 Nr. 2.
Beschränkung 8. 1639.
Was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm
unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet
wird#, hat der Vater nach den Anordnungen des Erblassers
oder des Dritten zu verwalten?, wenn die Anordnungen von
dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten
bei der Zuwendung getroffen worden sind.! Kommt der Vater
den Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht
die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Der Vater darf von den Anordnungen insoweit abweichen,
als es nach §. 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.“
1 1508, 1545, 1660, II A 1531, 1556, IIb 1619, III 1617. M. IV, 741,
802, 1102. Prot. IV, 617 bis 619.
1. § 1638 M. 2, 3.
2. Die der Anordnung zuwider erfolgende Verwaltungshandlung
ist nicht unwirksam, macht aber den Vater schadensersatzpflichtig gegen-
über dem Kinde. -