1032 Viertes Buch. Familienrecht.
3. auch wenn eine Gefährdung nicht vorliegt (5 1667). Zuständig-
keit FGG. 88 35, 43. — Anzeigepflicht des Gemeindewaisenrats 8 1675;
vgl. auch 8 1689.
4. Abweichungen zulässig im Interesse des Kindes, bei Zuwendung
unter Lebenden mit Zustimmang dessen, der die Zuwendung gemacht
hat; Ersetzung der Zustimmung durch VG. Vgl. § 1803 AM. 4 bis 8.
Inventar §. 1640.
Der Vater: hat das seiner Verwaltung unterliegende Ver-
mögen? des Kindes, welches bei dem Tode der Mutters vor-
handen ist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen“ und
das Verzeichniß, nachdem er es mit der Versicherung der Rich-
tigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschafts-
gericht einzureichen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die
Angabe des Gesammtwerths.
Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend?, so kann das
Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichniß durch
eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar ausgenommen wird. Die Anordnung? ist für das
in Folge des Todes der Mutter dem Kinde zufallende Ver-
mögen unzulässig, wenn die Mutter sie durch letztwillige Ver-
fügung ausgeschlossen hat.10
Bom R. beigesetzt als 8 1615a, s. KB. S. 140. VBon der Redaktions-
Komm. als 8 1617 a eingestellt, s. KB. S. 142. Prot. IV, 562 bis 565,
616; vgl. M. IV, 743.
1. als Inhaber der elterl. Gewalt und nur als solcher, E. FG. 3“;
ebenso die Mutter nach § 1686. E. KG. 20 A. 227.
2. Die einzelnen Gegenstände. Bei Beteiligung des Kindes an
einer Gemeinschaft genügt nicht die Angabe des Beteiligungsverhältnisses
oder des Wertes des Anteils, sondern es sind die einzelnen Bestandteile
des Gemeinschaftsvermögens anzugeben, ZE. KG. 35 A. 2. Ist Vermögen
überhaupt nicht vorhanden, so genügt die Versicherung des Vaters, die
das Gericht auf die Richtigkeit prüfen kann. Vgl. 88§ 1667, 1668, 1670.
Das Verzeichnis erstreckt sich nicht auf Vermögen der in § 1638 be-
zeichneten Art; dieses hat der Pfleger zu verzeichnen, §8§ 1802, 1915,
ohne daß vom Zuwendenden die Verzeichnung erlassen werden kann
E. KG. 24 A. 3. Später anfallendes Vermögen ist erst nach dem Anfalle
zu verzeichnen, es sei denn, daß es schon zur Zeit der Verzeichnung
einen Vermögenswert hat, 7. JG. 1 119. Gegenstände, hinsichtlich deren
der Vater Vorerbe, das Kind Nacherbe ist, sind auch zu verzeichnen
7. R. 65 ½2. Die Verzeichnungspflicht ist vom Güterstande der Eltern
nicht abhängig; setzt der überlebende Elternteil mit dem Kinde die GG.
fort (88 1483, 15575, so ist nur zu verzeichnen, was das Kind außer
dem Gesamtgutsanteil besitzt (§ 1483 A. H. So auch E. JG. 3.
3. Verpflichtung tritt nicht ein, solange die Mutter lebt. Aber 38 1667 J.