Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1.Elt. Gew. d. Vaters. 1033 
4. Privatverzeichnis genügt; kann auch durch protokollarische Ver- 
handlung mit dem überlebenden Eteteil festgestellt werden S. Bay. 11 51; 
muß sich auf Liegenschaften und Fahrnis erstrecken. Wertangabe nicht 
verlangt, ebensowenig Angabe der Schulden, doch empfiehlt sich beides. 
Wegen der Schulden anders OLG. Darmstabt in H. IMl. 04 Nr. 13 
Anl. 3. Das Verzeichnis muß vollständig sein. Forderungen sollen z. B. 
nach Grund und Betrag genau beschrieben werden, so daß kein Zweifel 
an ihrer Identität bestehen kann, auch sind die Verzinsungs- und Rück- 
zahlungsbedingungen anzugeben und die Urkunden, durch die die Forde- 
rungen nachgewiesen werden, z. B. Schuldscheine, Sparkassenbücher, auf- 
zuführen, dagegen brauchen Belege nicht vorgelegt zu werden E. KG. 
36 A1 Zwangsmittel §51670. Befreiung durch letztwillige Verfügung 
unzulässig. E. KG. 244.8. Vgl. A. 10. — Durch 8§ 1640 ist nicht die 
Verpflichtung zur Auseinandersetzung begründet; leben Vater und Kind 
in einer Gemeinschaft, so muß das gemeinschaftl. Vermögen in das 
Verzeichnis ausgenommen werden. Das Nähere s. A. 2. — Die 
Kosten“ des Verzeichnisses trägt das Kind. § 1667# findet nicht An- 
wendung. 
54 Zuständi keit F+G#G. §8 35, 36, 43. Vorheriger Aufforderung 
zur Indemtarerrichtung durch das VG. bedarf es nicht, S. FG. 1 100, sie 
wird aber erforderlich, wenn der Vater säumig ist. S. B. Vorm. 
§ 47. Ob Ordnungsstrafen s. § 1668 A. 3, § 1670 A. 5 2. JW 04 707. 
6. § 1382. Bezeichnung der einzelnen Stücke nicht erforderlich. 
Haushaltungsgegenstände s. 88 1382, 1932, 1969#. 
7. Das VG. hat das Verzeichnis zu prüfen und gegebenenfalles 
berichtigen und ergänzen zu lassen. &. Bay. 
8. Ohne diese Anordnung geht die Pflicht er. das Privatverzeichnis 
nicht hinaus. Von vornherein kann die Anordnung nicht erfolgen 
doch kann das VG., wenn es weiß, daß der Vater ein genügendes er 
geichnis nicht herstellen kann, von vornherein die Aufnahme durch einen 
eamten nahelegen. Zuständigkeit des Inventurbeamten nach Landes- 
recht; ebenso §88 16672, 1692, 1760 1. Pr. Amtsger., Notar pr. F#G. 
a. z1, Übertragung an andere Beamte durch Amtsger. a. 38, Dorfger. 
108; B. Notar (Not G. a. 1), nicht Amtsger.; bei Massen mit nicht über 
2000 M. Ubertragung an Gerichtschräier durch Amtsger. a. 167 
XVI, IMek. v. 19. 1. 00, § 47; S. Amtsger. u. Notar AV. z. F. 
8 371 r. 8; W. Amtsger. u. Notar a. 125; *n' Notare: Mit- 
hilfe des Ortsgerichts n# § 43, RPO. 8§ 158; Notar u. VG., das 
aber bestimmte andere Beamte oder ein as e6 beauftragen kann, 
a. 117; M. Notar, Amtsgericht, die Behörden, denen die Verrichtungen 
des VGs. obliegen, die Ortsobrigkeiten, die Ortsvorsteher, die Gerichts- 
schreiber, die zur Protokollführung befugten Beamten des VG.#s und 
die Gerichtsvollzieher; M.Sch. § 220; M.St. § 218; S.W. Gerichts- 
schreiber, Gerichtsvollzieher, Gemeindevorstände 8240; EHb. § 76 Notar, 
Gerichtsvollzieher; E.L. Notar AG. FGG. 8 37. 
9. Daß das Verzeichnis in öffentlicher Form zu errichten ist. 
10. Von der Pflicht Privatverzeichnis zu errichten können sich dic 
Eltern gegenseitig nicht entbinden, auch nicht, wenn sie sich den inven-
	        
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