1034 Viertes Buch. Familienrecht.
tarfreien Nießbrauch vermacht haben, z. FG. 221. Im Falle des
2 ist die Ausschließung des öffentlichen Verzeichnisses wirkungs-
os (8 1692
Beschränk. d. Verfügungsmacht
a) Schenkungsverbot §. 1641.
Der Vater kann nicht in Vertretung des Kindes Schen-
kungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
1 1503, 1661, IIa 1532, IID 1620, III 1618. M. IV, 741, 1106. Prot.
Iv, 549, 559. D. 226.
1. 8 516, vgl. 88 1804, 1446. Ausstattung vgl. 88 1624, 1902.
Auch nicht mit Gemehmigung des VG.s. Die Schenkung ist nichtig.
Prüfung des Grundbuchrichters § 1446 A. 1 a. E. Aber 898 932, 816 ½
Satz 2. Aus den Einkünften des Kindesvermögens kann der Vater
Schenkungen machen, abgesehen von 88 1650, 1651.
2. § 534 A. 1. § 1446 A. 5.
b) Anlegung des Geldes 8. 1642.
Der Vater! hat das seiner Verwaltung unterliegende
Geld? des Kindes, unbeschadet der Vorschrift des §. 1653;,
nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vor-
schriften der 88. 1807, 1808 verzinslich anzulegen", soweit es
nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater aus besonderen
Gründen eine andere Anlegung gestatten.“
1 1503, 1664, 1665, 1667, II a 1533, IIb 1621, 111 1619. M. IV, 742,
1108, 116, i120. Prot. Iy, 549,. 559 bis 561. D. 226.
1. wie der Vormund, 8 1806, für den jedoch 8 1653 nicht gilt.
Ist der Mutter ein Beistand bestellt 1 § 1691.
2. Nur Kapitalien, nicht Zinsen (8 1649. Über das ihm nach
88 112, 113 zugekommene Geld verfügt das Kind selbständig — vgl.
aber 9 1653 A. 1 —, für das übrige nicht unter der Verwaltung des
Vaters stehende Geld gilt § 1806 mit § 1915. Vgl. auch §. 244 A. 3.
D. h. der Vater darf das Geld, das seiner Nutznie ung unter-
liegt, mit Genehmigung des VG.s für sich verwenden gegen späteren Ersatz.
Bezieh sich ebenfalls nur auf Kapital, nicht auf Zinsen.
. 8 1807: mündelsichere Anlagen, § 1808: Hinterlegung: die
88 160. 1810, 1814, 1815 sind nicht anwendbar. Das V. kann z. B.
nicht verlangen, daß die Inhaberpapiere des Kindes mit dem Spervermerk
des § 1814 hinterlegt werden Z. KG. 38 A. u. Anders nur, wenn die
Voraussehungen des § 1667 gegeben sind. — Vgl. auch a. 212. Haftung
des Vaters § 16644. Uberwachung durch VG. 8§ 1667, 1670. Be.
freiung des Vaters durch Bestimmung des Erblassers oder des Zu-
wendenden ist unzulässig, E. KG. 24 A-