Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1034 Viertes Buch. Familienrecht. 
tarfreien Nießbrauch vermacht haben, z. FG. 221. Im Falle des 
2 ist die Ausschließung des öffentlichen Verzeichnisses wirkungs- 
os (8 1692 
Beschränk. d. Verfügungsmacht 
a) Schenkungsverbot §. 1641. 
Der Vater kann nicht in Vertretung des Kindes Schen- 
kungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die 
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden 
Rücksicht entsprochen wird. 
1 1503, 1661, IIa 1532, IID 1620, III 1618. M. IV, 741, 1106. Prot. 
Iv, 549, 559. D. 226. 
1. 8 516, vgl. 88 1804, 1446. Ausstattung vgl. 88 1624, 1902. 
Auch nicht mit Gemehmigung des VG.s. Die Schenkung ist nichtig. 
Prüfung des Grundbuchrichters § 1446 A. 1 a. E. Aber 898 932, 816 ½ 
Satz 2. Aus den Einkünften des Kindesvermögens kann der Vater 
Schenkungen machen, abgesehen von 88 1650, 1651. 
2. § 534 A. 1. § 1446 A. 5. 
b) Anlegung des Geldes 8. 1642. 
Der Vater! hat das seiner Verwaltung unterliegende 
Geld? des Kindes, unbeschadet der Vorschrift des §. 1653;, 
nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vor- 
schriften der 88. 1807, 1808 verzinslich anzulegen", soweit es 
nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist. 
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater aus besonderen 
Gründen eine andere Anlegung gestatten.“ 
1 1503, 1664, 1665, 1667, II a 1533, IIb 1621, 111 1619. M. IV, 742, 
1108, 116, i120. Prot. Iy, 549,. 559 bis 561. D. 226. 
1. wie der Vormund, 8 1806, für den jedoch 8 1653 nicht gilt. 
Ist der Mutter ein Beistand bestellt 1 § 1691. 
2. Nur Kapitalien, nicht Zinsen (8 1649. Über das ihm nach 
88 112, 113 zugekommene Geld verfügt das Kind selbständig — vgl. 
aber 9 1653 A. 1 —, für das übrige nicht unter der Verwaltung des 
Vaters stehende Geld gilt § 1806 mit § 1915. Vgl. auch §. 244 A. 3. 
D. h. der Vater darf das Geld, das seiner Nutznie ung unter- 
liegt, mit Genehmigung des VG.s für sich verwenden gegen späteren Ersatz. 
Bezieh sich ebenfalls nur auf Kapital, nicht auf Zinsen. 
. 8 1807: mündelsichere Anlagen, § 1808: Hinterlegung: die 
88 160. 1810, 1814, 1815 sind nicht anwendbar. Das V. kann z. B. 
nicht verlangen, daß die Inhaberpapiere des Kindes mit dem Spervermerk 
des § 1814 hinterlegt werden Z. KG. 38 A. u. Anders nur, wenn die 
Voraussehungen des § 1667 gegeben sind. — Vgl. auch a. 212. Haftung 
des Vaters § 16644. Uberwachung durch VG. 8§ 1667, 1670. Be. 
freiung des Vaters durch Bestimmung des Erblassers oder des Zu- 
wendenden ist unzulässig, E. KG. 24 A-
	        
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