II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1035
5. was zu ermessen Sache des Vaters ist. Bereit zu halten
s. §. 1806 A. 4, vgl. § 13777.
6. § 1811. Zuständigkeit s. FGG. 88 35, 36, 43.
c) Genehmigung des B.s
aa) zu Rechtsgeschäften 8. 1643.
Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedarf der Vater der Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts" in den Fällen, in denen
nach §. 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und nach §. 1822
Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen
Pflichttheil. Tritt der Anfall an das Kind erst in Folge der
Ausschlagung des Vaters ein", so ist die Genehmigung nur
erforderlich, wenn der Vater neben dem Kinde berufen war.“
Die Vorschriften der §§. 1825, 1828 bis 1831 finden
entsprechende Anwendung.7
J 1511, 1513, 1514, 2043, IIA 1534, 1534 à, IIb 1622, III 1620. M. TV,
764, 768. Prot. IV, 549, 566, 567, V, 682, VI, 322, 326, 394. D. 226.
1. denn das Recht des Vaters ist ein vormundschaftliches. § 1638 A. 1.
Aber nicht alle Beschränkungen des Vormundes treffen den Vater; die
Geschäfte der §§ 18211 Nr. 4, 1822 Nr. 4, 6, 7, 12, 13 kann er ohne
Genehmigung des VG.s abschließen. Wegen § 1822 Nr. 2 s. Abs. 2 u. A.3.
2. Hiernach bedarf der Vater der Genehmigung des Vormundschafts-
erichts 1. zum Abschlusse dinglicher und oblig. Verträge über Grundstücke,
Rechte an Grundstücken — abgesehen von Hypotheken, Grundschulden u.
Rentenschulden — und über Forderungen, die auf den Erwerb eines
Grundstücks oder eines Rechtes an einem solchen oder auf die Be-
freiung davon gerichtet sind. § 18211 Nr. 1 bis 3, 2. Nicht bedarf
dagegen der Vater der Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks,
auch nicht zum dinglichen Vertrag Z. FG. 361, 7161. Nach dem heutigen
Stande der Rechtsprechung — s. 8 1445 A. 3 — auch nicht zur Be-
lastung mit einer Kaufpreishypothek, wie das noch E. Bay. 9 1½½,
FG. 7 181, KG. 32 A--ss verlangten. Ebensowenig — vgl. E. R. 69 167
— zur Übernahme einer Hypothekschuld, mit der das gekaufte Grund-
stück belastet ist, wofür sich früher S. Bay. 3 646 u. 9275 ausgesprochen
hatte. — 2. § 1822 Nr. 1 zum Abschluß eines obl. Vertrags über das Ver-
mögen im ganzen oder über erbschaftliche Rechte und zur Verfügung über
den Anteil des Kindes an einer Erbschaft. Ebenso zur Ausschlagung einer
Erbschaft oder eines Vermächtnisses und zum Verzicht auf den Pflicht-
teil nach Maßgabe des § 16432. Dagegen nicht zum Abschluß eines Erb-
teilungsvertrags; wird aber dabei ein Rechtsgeschäft vorgenommen, für das
er der Genehmigung bedarf, z. B. Übernahme der Verpflichtung zur Über-
tragung eines Grundstücks auf einen Miterben, so ist Genehmigung er-
forderlich, Z. FG. 1136. S. auch Bay. 6734. — 3. § 1822 Nr. 3 zum
obl. Vertrag über den entgeltl. Erwerb eines Erwerbsgeschäfts oder