Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1.Elt. Gew. d. Vaters. 1037 
2. auch eines künftig zum Abschlusse kommenden. 
3. . § 110. Damit die Genehmigung nicht umgangen wird. Über 
Gegenstände, die dem Kinde überlassen werden, kann es gemäß § 110 
frei verfügen; dies gilt nicht, wenn die Überlassung entgegen 8 1644 
erfolgt ist. S. § 110 A. 2, 3 und E. JW. 10 88. 
Beginn eines 
eo e ine eine . 1645. 
Der Vater soll nicht ohne Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes 
beginnen. 
515, II#a 1536, IIb 1694, III 1632. M. IV, 768. Prot. IV, 549, 567. 
. 226. 
1. Ordnungsvorschrift. Vgl. 8 1823; Zuständigkeit des VG.s FGG. 
88 35, 36, 43. Ist das Erwerbsgeschäft — § 1367 A. 3 — doch be- 
gonnen, so sind die einzelnen darin vorgenommenen Geschäfte nicht un- 
wirksam. Anderseits ersetzt die Genehmigung des VG.s zum Beginne 
des Geschäfts nicht die etwa nach § 1643 ons nötige Genehmigung zu 
einzelnen Geschäften. Das Registergericht ist nicht befugt, die Eintragung 
von dem Nachweise der Genehmigung abhängig zu machen, E. JFG. 1 ½, 
KG. 20 A0. Mitteilung an VG. FGG. 8 50. Die Nutznießung an 
den Erträgnissen des Geschäfts verliert der Vater nicht. Aber 88 1664, 
1667, 1670. 
2. Damit nicht der Vater z. B. nach seinem Konkurs ein Geschäft 
im Namen des Kindes beginnt und es als Handlungsbevollmächtigter 
oder Prokurist führt Fortführung des alten ist ohne Genehmigun 
gestattet, ebenso Anderung; darin kann ein Neubeginn liegen. Auch 
Auflösung ist ohne Genehmigung zulässig. Anders 8 1823, f. 8 1823 
A. 4. Vertrag über Beginn eines neuen Geschäfts § 1822 Nr. 3, § 1643. 
Erwerb für das Kind §. 1646. 
Erwirbt der Vater mit Mitteln des Kindes bewegliche 
Sachen, so geht mit dem Erwerbe das Eigenthum auf das 
Kind über!:, es sei denn, daß der Vater nicht für Rechnung 
des Kindes erwerben will. Dies gilt insbesondere auch von 
Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossa- 
ment versehen sind.“ 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende An- 
wendung, wenn der Vater mit Mitteln des Kindes ein Recht 
an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwirbt, 
zu dessen Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt.“ 
I 1587, IIb 1625, III 1628. Prot. IV, 571, 572. 
1. s. 8 1381 u. A. Gesetzl. Surrogation, Aussonderungsrecht im 
Konkurs des Vaters; Stellung des Ehemanns ist nicht die gleiche wie 
die des Vaters, denn der Vater kann unmittelbar auf den Namen des
	        
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