II.Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1.Elt. Gew. d. Vaters. 1037
2. auch eines künftig zum Abschlusse kommenden.
3. . § 110. Damit die Genehmigung nicht umgangen wird. Über
Gegenstände, die dem Kinde überlassen werden, kann es gemäß § 110
frei verfügen; dies gilt nicht, wenn die Überlassung entgegen 8 1644
erfolgt ist. S. § 110 A. 2, 3 und E. JW. 10 88.
Beginn eines
eo e ine eine . 1645.
Der Vater soll nicht ohne Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes
beginnen.
515, II#a 1536, IIb 1694, III 1632. M. IV, 768. Prot. IV, 549, 567.
. 226.
1. Ordnungsvorschrift. Vgl. 8 1823; Zuständigkeit des VG.s FGG.
88 35, 36, 43. Ist das Erwerbsgeschäft — § 1367 A. 3 — doch be-
gonnen, so sind die einzelnen darin vorgenommenen Geschäfte nicht un-
wirksam. Anderseits ersetzt die Genehmigung des VG.s zum Beginne
des Geschäfts nicht die etwa nach § 1643 ons nötige Genehmigung zu
einzelnen Geschäften. Das Registergericht ist nicht befugt, die Eintragung
von dem Nachweise der Genehmigung abhängig zu machen, E. JFG. 1 ½,
KG. 20 A0. Mitteilung an VG. FGG. 8 50. Die Nutznießung an
den Erträgnissen des Geschäfts verliert der Vater nicht. Aber 88 1664,
1667, 1670.
2. Damit nicht der Vater z. B. nach seinem Konkurs ein Geschäft
im Namen des Kindes beginnt und es als Handlungsbevollmächtigter
oder Prokurist führt Fortführung des alten ist ohne Genehmigun
gestattet, ebenso Anderung; darin kann ein Neubeginn liegen. Auch
Auflösung ist ohne Genehmigung zulässig. Anders 8 1823, f. 8 1823
A. 4. Vertrag über Beginn eines neuen Geschäfts § 1822 Nr. 3, § 1643.
Erwerb für das Kind §. 1646.
Erwirbt der Vater mit Mitteln des Kindes bewegliche
Sachen, so geht mit dem Erwerbe das Eigenthum auf das
Kind über!:, es sei denn, daß der Vater nicht für Rechnung
des Kindes erwerben will. Dies gilt insbesondere auch von
Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossa-
ment versehen sind.“
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende An-
wendung, wenn der Vater mit Mitteln des Kindes ein Recht
an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwirbt,
zu dessen Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt.“
I 1587, IIb 1625, III 1628. Prot. IV, 571, 572.
1. s. 8 1381 u. A. Gesetzl. Surrogation, Aussonderungsrecht im
Konkurs des Vaters; Stellung des Ehemanns ist nicht die gleiche wie
die des Vaters, denn der Vater kann unmittelbar auf den Namen des