66 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
im Falle einer vorläufigen Vormundschaft" der Antrag auf
Entmündigung zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen oder
der die Entmündigung aussprechende Beschluß in Folge einer
Anfechtungsklage aufgehoben wird.1
I 71:, IIa 89, IIDb 111, III 111. M. 1, 150. Prot. 1, 67.
1. BPO. 88 664 ff., 672, 684, 686. Auf andere Arten der Auf-
hebung nicht zu beziehen. 8 105 A. 3.
. 8 104 Nr. 3 und § 114 bleiben außer Anwendung. Dagegen
können § 104 Nr. 2 und § 1052 doch noch in Frage kommen.
3. §#. 8# 32. 4. 8 114 W. 2.
Zweiter Titel.
Dillenserklärung.-
* A.“ vor § 104. Der Titel handelt keineswegs bloß von der
Willenserklärung, sondern gibt alle allgemeinen Bestimmungen über
Rechtsgeschäfte, welche nicht den anderen Titeln überwiesen sind. Aus-
gangspunkt nicht das sog. Willensdogma (Z. R. 50 235), vielmehr gilt
das Erklärte, falls nicht besondere Ungültigkeitsgründe, darunter die
Willensmängel nach §§ 116 bis 124, vorliegen.
I. Willensmängel. 1. Bewußte.
a) Geheimer Vorbehalt 8. 116.
Eine Willenserklärung: ist nicht deshalb nichtig, weil sich
der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu
wollen.? Die Erklärung ist nichtig 3, wenn sie einem Anderen
gegenüber abzugeben" ist und dieser den Vorbehalt kennt.
1 95, II 3 91, IIb 112, III 112. M. I, 191. Prot. 1, 94. D. 17.
1. jeder Art, insbesondere auch die letztwillige Verfügung (A.“
vor § 104).
2. ZEZ. JW. O02 182, 06 570, 12 133, R. 68 1½8, 73288. Der geheime Vor-
behalt (Mentalreservation) ist also zunächst ohne jeden Einfluß. Maßgebend
äußeres Verhalten, nicht innerer Wille. . JW. 03 B.21, 12138. Anwendung
nur in dem Fall, daß der Vertragsgegner den Antrag in dem wört-
lichen, wie ihm bekannt, vom Antragenden nicht gewollten Sinne an-
nehme, . R. 66 425. Vgl. aber § 118 M. 1 u. 3 u. 19.
3. 8 139 A. 1. Auch teilweise Nichtigkeit möglich. Die in § 122 statuierte
Schadensersatzpflicht tritt hier nicht ein. — Ausgenommen die Ehe 8 1323.
4. bezieht sich also nicht auf nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte,
insbesondere Testamente, A.“ vor § 104.
5. Im Unterschiede von der vereinbarten Simulation (8 117 A. 2)
ist nur irgendwoher erlangte Kenntnis auf der Gegenseite zur Zeit des
Empfanges erforderlich. Es kann also Täuschung des Gegners beabsichtigt
gewesen sein. Vgl. auch § 125 M. 3.