1040 Viertes Buch. Familienrecht.
nicht; aber die Nichtgewährung aus dem Arbeitsverdienste kann Miß-
brauch nach § 16661 sein ohnzahlung an Minderjährige Gew.O.
88 112# Nr. 2, 3, 119b
2. § 1367. Das Kind ist für solchen Betrieb geschäftsfähig, über
den Erwerb kann es ohne Zustimmung des Vaters in den Schranken
des § 112 verfügen. Vgl. auch § 1655 u. E. K. N# “.
3. 98 1369 A. 2, 1638 A. 2 bis 5. 4. rechtl. Ersetzung,
§ 1638 M. 5.
Erwerb der Nutzungen §. 1652.
Der Vater erwirbt die Nutzungen des seiner Nutznießung
unterliegenden Vermögens! in derselben Weise und in demselben
Umfange wie ein Nießbraucher.
1 1520, II a 15438, IIb 1631, III 1629. M. IV, 775. Prot. IV, 550,
575, 577. 578. D. 227.
1. 88 gö, 100, 101, 1383. Im allgemeinen nach der ehemännl.
Nutznießung im gesetzl. Güterstande geordnet. Ausnahmen hinsichtl. des
Geldes § 1653, hinsichtlich eines Erwerbsgeschäfts § 1655.
2. 88 954, 1030, 1039. Ubermäßig bezogene Früchte sind nach
der Beendigung der Nutznießung zu ersetzen; s. auch § 1657. Pfän-
dung des Nutznießungsrechts ausgeschlossen; Pfändung der erworbenen
Früchte s. ZPO. 8§ 8622, SE. Sachs. 10%8 und § 1408 A. 2. Die An-
sprüche aus §§ 1655, 1656 stehen, wenn sie fällig sind, den erworbenen
Früchten gleich. Widerspruch auch von dem Kinde, 3r. 8 8620.
Verbrauchbare Sachen 8. 1653.
Der Vater darf verbrauchbare Sachen, die zu dem seiner
Nutznießung unterliegenden Vermögen gehören, für sich ver-
äußern oder verbrauchen 1, Geld jedoch nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.s Macht der Vater von dieser Be-
fugniß Gebrauch, so hat er den Werth der Sachen nach der
Beendigung der Nutznießung zu ersetzen 3; der Ersatz ist schon
vorher zu leisten, wenn die ordnungsmäßige Verwaltung des
Vermögens es erfordert.
1 15283·. 1525, IIa 1544, lI 1632, III 1630. M. IV., 777, 780.
Prot. IV. 576 bis 578. D. 22
1. Vgl. 88 92. 1376, 1377, 1612. erstreckt sich nicht auf Sachen,
die zum freien Vermögen des Kindes gehören. Diese und nicht ver-
brauchbare Sachen darf er nur in den Schranken des § 1643 veräußern.
2. Anders der Ehemann s. § 1377/. Ermessen des BG.s, das
die Genehmigung auch von einer Sicherstellung abhängig machen kann,
E. Bay. 5 622. Versagt das VG. die Genehmigung, so gilt 8 1642.
Zuständigkeit FG#G. 8§§ 35, 36, 43.
3. Anders, wenn dem Vater die Ausübung der Nutznießung
entzogen ist, 8 1657, und wenn die Gläubiger sofortigen Ersatz verlangen,
8 1659.