Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1042 Viertes Buch. Familienrecht. 
betrieben wird!, so gebührt dem Vater nur? der sich aus dem 
Betrieb ergebende jährliche Reingewinn. Ergiebt sich in einem 
Jahre ein Verlust, so verbleibt der Gewinn späterer Jahre“ bis 
zur Ausgleichung des Verlustes? dem Kinde. 
L 1527 :, II a 1546, IIb 1634, III 1689. M. IV, 782. Prot. IV, 578 
bis 580, V. 144. D. 227. 
1. Erwerbsgeschäft § 1367 A. 3. Auch im Falle des Neubeginns; 
Beginn ohne Genehmigung des VE.8 (§ 1645) entzieht dem Vater nicht 
die Vorteile des § 1655. Betreibt das Kind selbst das Geschäft gemäß 
§ 112, so wird der Erwerb daraus freies Vermögen, § 16511 Nr. 1. 
Betreibt es der Vater auf seinen Namen für das Kind, dann 8§ 1653; 
auf seinen Namen und auf seine Rechnung kann er es nur auf Grund 
einer Vereinbarung mit dem Kind übernehmen — Pfleger; siehe auch 
§88 1643, 1822 Nr. 3. 
2. Kein Nutznießungsrecht an den einzelnen zum Geschäfte ge- 
hörenden Gegenständen. Ausnahme von § 1652 f. 8 1652 A. 1. 
3. d. i. der Überschuß über die im Geschäfte gemachten Aufwen- 
dungen einschließlich der für die Aufwendungen zu berechnenden Zinsen. 
Ülber Pfändbarkeit 8P. 8 8621 Satz 2 und ?, vgl. auch §8 1658: und 
* 1652 A. 2. 
4. nicht früherer. Der Vater ist nicht verpflichtet, den bereits be- 
zogenen Gewinn wegen später eintretender Verluste herauszugeben. Vgl. 
HB. 8§ 1697, 1725, 3297, 3372. 
5. Ausgleichung des Verlustes tritt nur bedingt ein. Waren ur- 
sprünglich gewinrreiche, dann verlustreiche Jahre so hat der Vater allein 
den Gewinn, das Kind trägt ohne Ausgleich den Verlust. Ein Gesamt- 
ausgleich für die ganze Dauer des Erwerbsgeschäfts findet nicht statt. 
Nichtausübung §. 1656. 
Steht dem Vater die Verwaltung des seiner Nutznießung 
unterliegenden Vermögens nicht zut, so kann er auch die Nutz- 
nießung nicht ausüben?; er kann jedoch die Herausgabe der 
Nutzungen verlangen 6, soweit nicht ihre Verwendung zur ord- 
nungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und zur Bestreitung 
der Lasten der Nutznießung erforderlich ist.“ 
Ruhtö die elterliche Gewalt des Vaters oder ist dem Vater 
die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes durch 
das Vormundschaftsgericht entzogen s, so können die Kosten des 
Unterhalts!' des Kindes aus den Nutzungen insoweit vorweg 
entnommen werdens, als sie dem Vater zur Last fallen. 
I 1582, 1I à 1547, IIb 1635, III 1633. M. IV, 789. Prot. IF. 331, 
582, VI, 327. D. 228. 
1. Fälle, in denen dem Vater die Nutznießung, nicht aber die Ver- 
waltung zusteht s. 88 1628, 1638, 1647, 1665, 16662 1670, 1678. Für
	        
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