Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Baters. 1043 
die Mutter s. auch §§ 16851½, 1693. Für das Kind muß ein gesetzl. 
Vertreter bestellt werden. 
2. Also nicht die Nutzungen selbst beziehen s. A. 3. Die Nutz- 
nießung wird von dem gesetzl. l. Vertreten des Kindes für Rechnung des 
Vaters ausgeübt. Das Nutznießungsrecht selbst erleidet keine Abschwä- 
chung, der Vater wird Eigentümer der bezogenen Früchte, he sind 
dem Zugriffe der Gläubiger des Kindes entzogen. Vgl. 2 4 5. 
3. Von dem gesetzl. Vertreter des Kindes, wenn nötig im Rechts- 
weg, nicht durch Vermitteluug des VG.s, E. Bay. 5185. — Pfändbar- 
keit s. BPO. § 862. Nutzungen s. 88 99, 100, 102, 1652 A. 2, s. au 
§81658 2. 4. Anspruch auf den Reinertrag. 5. 88 1676, 1677. 
6. Aber nicht die Nutznießung. 88 1666, 1667, 1670. 
7. 88 1601 ff. 8. Vorrecht vor den Gläubigern des Vaters. 
9. 88 1602, 1603, 1610. 
§. 1657. 
Ist der Vater von der Ausübung der Nutznießung aus- 
geschlossen 1, so hat er eine ihm dem Kinde gegenüber ob- 
liegende Verbindlichkeit, die in Folge der Nutznießung erst nach 
deren Beendigung zu erfüllen sein würde?, sofort zu erfüllen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die elterliche 
Gewalt ruht.5 
1 1583, IIa 1548, IIb 1636, III 1684. M. IV, 789. Prot. IV, 882, 551. 
1. s. 8 1656. 2. 88 1652 A. 2, 1653; vgl. 911659“. 
3. 88 1676, 1677; wäre unbillige Härte gegen den schuldlosen Vater. 
Unübertragbarkeit « 8. 1658. 
Das Recht, das dem Vater kraft seiner Nutznießung an 
dem Vermögen des Kindes zusteht, ist nicht übertragbar.“ 
Das Gleiche gilt von den nach den 88. 1655, 1656 dem 
Vater zustehenden Ansprüchen?, so lange sie nicht fällig sind.? 
I 1584, IIa 1549, IIb 1637, III 1635. M. IV, 793. Prot. IV, 551, 
582. 7, 144. D. 228. 
1. Vgl. 9611059 — nicht pfändbar ZPO. 8§ 8621; im übrigen 
s. 8 1408 2. Pfändbarkeit der bezogenen Früchte 8PO. §͞. Die 
Ausübung ist übertragbar, z. B. Verpachtung, Vermietung, s. 8 1663. 
2. 8 1655: Reinertrag aus einem Erwerbsgeschäfte; 8 1656: Be- 
zug der Nutzungen, wenn dem Vater die Ausübung der Nutznießung 
nicht zusteht. Sind diese Rechte fällig so fallen sie in die Konkursmasse 
des Vaters. Vgl. auch ZPO. 8 86 
3. Dies gilt nur von den in nl 2 bezeichneten Ansprüchen. 
Schulden des Kindes §. 1659. 
Die Gläubiger des Kindes: können ohne Rücksicht auf die 
elterliche Nutzuießung Befriedigung aus dem Vermögen des 
Kindes? verlangen. 
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