II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Baters. 1043
die Mutter s. auch §§ 16851½, 1693. Für das Kind muß ein gesetzl.
Vertreter bestellt werden.
2. Also nicht die Nutzungen selbst beziehen s. A. 3. Die Nutz-
nießung wird von dem gesetzl. l. Vertreten des Kindes für Rechnung des
Vaters ausgeübt. Das Nutznießungsrecht selbst erleidet keine Abschwä-
chung, der Vater wird Eigentümer der bezogenen Früchte, he sind
dem Zugriffe der Gläubiger des Kindes entzogen. Vgl. 2 4 5.
3. Von dem gesetzl. Vertreter des Kindes, wenn nötig im Rechts-
weg, nicht durch Vermitteluug des VG.s, E. Bay. 5185. — Pfändbar-
keit s. BPO. § 862. Nutzungen s. 88 99, 100, 102, 1652 A. 2, s. au
§81658 2. 4. Anspruch auf den Reinertrag. 5. 88 1676, 1677.
6. Aber nicht die Nutznießung. 88 1666, 1667, 1670.
7. 88 1601 ff. 8. Vorrecht vor den Gläubigern des Vaters.
9. 88 1602, 1603, 1610.
§. 1657.
Ist der Vater von der Ausübung der Nutznießung aus-
geschlossen 1, so hat er eine ihm dem Kinde gegenüber ob-
liegende Verbindlichkeit, die in Folge der Nutznießung erst nach
deren Beendigung zu erfüllen sein würde?, sofort zu erfüllen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die elterliche
Gewalt ruht.5
1 1583, IIa 1548, IIb 1636, III 1684. M. IV, 789. Prot. IV, 882, 551.
1. s. 8 1656. 2. 88 1652 A. 2, 1653; vgl. 911659“.
3. 88 1676, 1677; wäre unbillige Härte gegen den schuldlosen Vater.
Unübertragbarkeit « 8. 1658.
Das Recht, das dem Vater kraft seiner Nutznießung an
dem Vermögen des Kindes zusteht, ist nicht übertragbar.“
Das Gleiche gilt von den nach den 88. 1655, 1656 dem
Vater zustehenden Ansprüchen?, so lange sie nicht fällig sind.?
I 1584, IIa 1549, IIb 1637, III 1635. M. IV, 793. Prot. IV, 551,
582. 7, 144. D. 228.
1. Vgl. 9611059 — nicht pfändbar ZPO. 8§ 8621; im übrigen
s. 8 1408 2. Pfändbarkeit der bezogenen Früchte 8PO. §͞. Die
Ausübung ist übertragbar, z. B. Verpachtung, Vermietung, s. 8 1663.
2. 8 1655: Reinertrag aus einem Erwerbsgeschäfte; 8 1656: Be-
zug der Nutzungen, wenn dem Vater die Ausübung der Nutznießung
nicht zusteht. Sind diese Rechte fällig so fallen sie in die Konkursmasse
des Vaters. Vgl. auch ZPO. 8 86
3. Dies gilt nur von den in nl 2 bezeichneten Ansprüchen.
Schulden des Kindes §. 1659.
Die Gläubiger des Kindes: können ohne Rücksicht auf die
elterliche Nutzuießung Befriedigung aus dem Vermögen des
Kindes? verlangen.
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