Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1044 Viertes Buch. Familienrecht. 
Hat der Vater verbrauchbare Sachen nach §. 1653 ver- 
äußert oder verbraucht, so ist er den Gläubigern gegenüber zum 
sofortigen Ersatze verpflichtet.“ 
1 1528 Halbsatz 1, IIa 1550, IIb 1688, 111 1686. M. IV, 784. Prot. IV, 
680. D. 228. « 
1. z. B. aus unerlaubter Handlung oder aus einem Rechtsgeschäfte 
emäß 8 112, aber auch aus Rechtsgeschäften, die das Kind oder der 
Vater namens des Kindes geschlossen hat. Die Gläubiger müssen sich 
nicht in erster Linie an das freie Vermögen des Kindes halten, sondern 
das ganze Vermögen haftet ihnen unausgeschieden. S. auch § 1605. 
2. Sie können die nicht bezogenen Nutzungen angreifen, die be- 
zogenen nicht. Der Vater haftet, abgesehen von § 1654, für die Schulden 
des Kindes nicht persönlich, s. aber § 832. Vgl. auch § 14112. Zwangs- 
vollstreckung BPO. § 746; kein Urteil auf Duldung gegen den Bater 
erforderlich. Konkurs des Kindes ergreift das ganze Kindesvermögen 
ohne Rücksicht auf die elterliche Nutznießung. 
3. nicht erst nach der Beendigung der Nutznießung wie in § 1653 
Satz 2. D. h. die Gläubiger können verlangen, daß der Vater das für 
sich Verbrauchte alsbald dem Kinde ersetze, damit sie dadurch ein Zu- 
griffsobjekt erlangen; sie können aber nicht verlangen, daß der Vater 
an sie unmittelbar leiste, s. § 1411 A. 5. 
Schuldenhaftung des Kindes §. 1660. 
Im Verhältnisse des Vaters und des Kindes zu einander 
finden in Ansehung der Verbindlichkeiten des Kindes? die für 
den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden 
Vorschriften des §. 1415, des §. 1416 Abs. 1 und des S§. 1417 
entsprechende Anwendung. 
1I 1580, II A 1551, 11U 1639, III 1637. M. 1V, 788. Prot. IV, 581. 
1. An sich hat der Vater die Verpflichtungen des Kindes aus dem 
seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen zu berichtigen (8§ 1659, 
ohne Anspruch auf Ausgleichung; die in §8§ 1415, 14161 bezeichneten 
Verbindlichkeiten aber hat das freie Vermögen (88§ 1650, 1651) zu tragen, 
und es besteht zwischen beiden Vermögen eine Ausgleichungspflicht, wie 
nach § 1417 zwischen eingebrachtem und Vorbehaltsgut. Ist kein freies 
Vermögen vorhanden, so ist die Verbindlichkeit von dem nicht freien zu 
tragen. 2. nicht des Vaters. 
3. Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen oder aus einem 
gegen das Kind geführten Strafverfahren hierwegen, aus einem Rechts- 
verhältnisse, das sich auf das freie Vermögen des Kindes bezieht, sowie 
aus Rechtsstreiten hierwegen (§ 1415), Kosten eines Rechtsstreits zwischen. 
Vater und Kind, soweit sie nicht der Vater zu tragen hat (8 1416½1. 
Endigung. a) Heirat d. Kindes S. 1661. 
Die Nutznießung endigt 1, wenn sich das Kind ver- 
heirathet.? Die Nutznießung verbleibt jedoch dem Vaters,
	        
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