III. Abschn.:: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. (
“
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b) Schein §. 117.
Wird eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber
abzugeben ist:, mit dessen Einverständnisse? nur zum Scheins
abgegeben, so ist sie nichtig."
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft
verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden
Vorschriften Anwendung.“
1 66, IIa 92, IIb 113, III 113. M. 1, 192. Prot. I, 95. D. 17.
1. A.“ vor § 104. — Ehe ausgenommen, § 1323. — Bei nicht
empfangsbedürftigen Geschäften kommt § 117 nicht zur Anwendung.
2. Bei mangelndem Einverständnisse kann aber das Geschäft nach
§8 116 wegen Kenntnis auf der Gegenseite nichtig sein. Das Ein-
verständnis ist also gleichgültig.
3. d. h. mit der Absicht, bei irgendwelchen anderen Personen den
Anschein zu erwecken, das Erklärte sei ernstlich gewollt, obwohl es in
Wirklichkeit nicht oder anders gewollt ist. S. JW. O33B.//#, 07 813, 10%,
RN. 60 . Kindesstattannahme lediglich zur Namensänderung, Z. KG. 38 C. W.
Kein Scheingeschäft ist das fiduziarische Geschäft, bei welchem dem Fiduziar
nach außen und rechtlich eine stärkere Vertrauensstellung (Treuhand) ge-
geben wird, als im wirtschaftlichen Verhältnis zu der anderen Partei
(4. JW. 10“), wie das fiduziarische Sicherungsgeschäft (8 1205 A. 8,
§ 2232, E. R. 59 10), die Abtretung zu Inkassozwecken, E. Gr. 4867,
49700, R. 57 15, 62 16, JW. 06 161 8320. Es ist gültig, wenn es nicht
gegen andere Vorschriften z. B. § 138 verstößt, 3. Gr. 49 990 oder an-
fechtbar (§ 142 M. 4) ist.
4. 9 139 A. 1. — Im Verhältnis zu Dritten kann aus besonderen
Gründen- das Geschäft wirksam sein, §8§ 172, 405, 892, 893, 932 ff.,
1032, 1207, H#G. 85 15 (ZK. R. 66"1½2). Auch kann eine Schadensersatz-
forderung (zu unterscheiden von der Herausgabe des zum Schein Emp-
sangenen, E. Gr. 49 3/18) eines getäuschten Dritten gemäß §8 823 ff. insb.
826 begründet sein. Der im Einverständnis Befindliche hat keine Schadens-
ersatzforderung, 8 122.
5. X. R. 53 416, JW. 0774. Sämtliche Erfordernisse des verdeckten
Rechtsgeschäfts (negotium dissimulatum) müssen zum Ausdruck (§ 125
A. 3) gekommen sein, E. Bay. 12 27.
Tc) Mangeluder Erust §. 118.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung?2, die in
der Erwartungs abgegeben wird, der Mangel der Errnstlichkeit
werde nicht verkannt werden, ist nichtig.“
i 971 2.4, LH## 93, II 114, 111 111. M. 1, 193. Prot. 1, 938. D. 18.
1. Scherz, Prahlerei. Schein (8 117) ist bier nicht unterzubringen,
weil die hier vorausgesetzte Erwartung ausgeschlossen ist. Wohl aber
gehört der Fall des § 118 auch unter 8 116 S. 2, sobald der Mangel
nicht verkannt wird. — E. JW. 0612. 2. 8 116 A. 1.
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