II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1.Elt. Gew. d. Baters. 1049
Anordnung der Zwangserziehung nimmt dem Bater nicht die elterliche
Gewalt. Die Kosten fallen nicht dem Vater zur Last. Anders § 16678;
s. auch § 1838 A. 2. Landesrechtl. Ausführungsbest. s. bei a. 135.
Vgl. auch für Preußen E. KG. 214.31
10. Setzt gleichfalls Verschulden des Vaters voraus, #. Bay. 12 556.
Besonderer Fall der Vernachlässigung, s. A. 5. Anders E. F. 866.
Unterhalt s. §§ 1601, 1606, 1610. Vgl. auch E. KG. 374á.“.
11. Vgl. 8§ 1418 A. 6. Z. FG. 85.
12. erhöhter Grad des Einschreitens s. 88 1656, 1670. Die Ent-
ziehung kann sich auf Vermögensverwaltung und Nutznießung oder auf
eines von beiden beziehen. Wird die Vermögensverwaltung nicht aber
die Nutznießung entzogen, so steht dem Vater die Ausübung der Nutz-
nießung nicht zu, § 1656. Wird dem Vater die elterl. Gewalt ganz
entzogen, so wird ein Vormund bestellt (§ 1773 A. 2); vgl. auch § 1698;
die Mutter tritt nicht an die Stelle des Vaters, s. 8 1684 A. 3; das
VG. kann auch nicht die Rechte des Vaters auf die Mutter übertragen.
Die Mutter hat nur die Rechte aus § 1634. Das Verhältnis zwischen
Vater- und tter ist dargelegt, 2. FG. 10 °%.
Gefährdung d. Vermögens S§. 1667.
Wird das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet 1, daß
der Vater die mit der Vermögensverwaltung oder die mit der
Nutznießung verbundenen Pflichten verletzt? oder daß er in
Vermögensverfall geräthè5, so hat das Vormundschaftsgericht die
zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen."
Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß
der Vater ein Verzeichniß des Vermögens einreicht und über
seine Verwaltung Rechnung legt.“ Der Vater hat das Verzeichniß
mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu ver-
sehen.“ Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so findet
die Vorschrift des §. 1640 Abs. 2 Satz 1 Anwendung.5 Das
Vormundschaftsgericht kann auch, wenn Werthpapiere, Kostbar-
keiten oder Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundes-
staat zu dem Vermögen des Kindes gehören, dem Vater die
gleichen Verpflichtungen auferlegen, welche nach den §§. 1814
bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die Vorschriften der
§§. 1819, 1820 finden entsprechende Anwendung.
Die Kosten der angeordneten Maßregeln fallen dem Vater
zur Last.10
1 1547:, 15491, 11 a 1558, IID 1646, III 1644. M. IV, 807, 814. Prot.
IV, 558, 554, 635, 658, VI, 298. D. 281.
1. Gefährdung s. § 1666 NA. 1, § 1906 M. 4.
2. 88 1640 ff., 1653, 1654; wenn auch ohne Verschulden. Ursächl.
Zusammenhang erforderlich zwischen Pflichtverletzung und Gefährdung.