II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1051
2. Auch bevor der Vater die Verwaltung tatsächlich angetreten
hat. Unvermögen des Vaters hindert die Auferlegung der Sicherheits-
eistung nicht, E. FG. 870. Aber sie kann nicht erzwungen werden; ein-
ziges Einwirkungsmittel § 1670.
3. Vgl. § 1844 A. 3. Die Befugnisse des FGG.3 8 54 sehen dem
VG. nicht zu; § 18377 findet keine Anwendung, Ordnungsstrafe nur,
wenn sie landesgesetzlich zugelassen ist, S. FG. 5. So Pr. pr. F.
u. 15; S. G. 15. 6. O0 § 11; Ba. A#. 11. 11. 99 8 45; H. AG.FG.
a. 31; E.L. AG. FGG. 9 10. Anders § 1670 A. 5. Zuständigkeit des
VG.s F. 88 35, 36, 43, s. auch § 1671.
Wiederverheiratung §. 1669.
Will der Vater eine neue Ehe eingehen #, so hat er seine
Absicht dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen?, auf seine Kosten
ein Verzeichniß des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens"“
einzureichen und, soweit in Ansehung dieses Vermögens eine Ge-
meinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinander-
setzung" herbeizuführen.' Das Vormundschaftsgericht kann gestat-
ten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung erfolgt.5
1 1548, 1549 :, II 1560, II b 1648, III 1646. M. IV, 811, 814. Prot.
Iy, 558, 685 bis 638, VI, 299, 800. D. 281.
1. Aus welchem Grunde die frühere Ehe ausfgelöst wurde, ist
gleichgültig. Die Wiederverheiratung ist auf die elterl. Bewant des Vaters
und die Nutznießung ohne Einfluß; anders bei der Mutter, s. § 1697;
die Verpflichtung aus § 1669 hat sie auch zu erfüllen. S. auch § 1692.
2. Formlos. Vgl. FGG. 11. Zuständigkeit FGG. 88 35, 36, 43.
Anzeigepslicht des Gemeindewaisenrats § 1675. .
.Privatverzeichnis,vgl.§§1640,14939;dasBG.kannnicht
Verzeichnis in öffentl. Form fordern. Ergänzung des etwa nach 8 1640
eingereichten genügt. Kostenersatz kann der Vater von dem Kinde nicht
verlangen. Eines Pflegers für das Kind bedarf er hierbei nicht, E. FG. 78.
. und nur dieses, s. 8 1640 A. 2.
. 5. Gemeinschaft in Ansehung des sonstigen Vermögens kommt
nicht in Betracht; Gemeinschaft s. §§ 719, 741 ff., 1008 ff., 2032 ff.
6. 88 730 ff., 752 ff., 1471, 1493, 2042 ff. Pfleger § 1909. Vgl.
*# 16 FG. 88 86 bis 98. Auseinandersetzung mit allen Beteiligten
2. 05 .
7. Zwangsmittel nur § 1670. Nicht Sicherheitsleistung. Mittel-
bares Zwangsmittel das Ehehindernis des § 1314. Zeugnis f(. § 1314.
Vgl. auch §§ 14932, 1740, 1761, 1845. Die Verpflichtungen aus § 1669
können weder vom VG. noch durch letztwillige Verfügung erlassen werden,
insbesondere nicht die Pflicht zur Auseinandersetzung s. aber A. 8. 8 2044
bezieht sich nicht auf die Verpflichtung aus § 1669, E. KG. 214A.“.
8. Das VG. kann die Gemeinschaft im ganzen oder in bezug auf
binelm Gegenstände vorerst noch bestehen lassen; zeitliche Grenze nicht
estimmt.