1052 Viertes Buch. Familienrecht.
Entziehung der Verm.-Verw. §. 1670.
Kommt der Vater den nach den §§. 1667, 1668 getroffenen
Anordnungen nicht nach oder erfüllt er die ihm nach den
88. 1640, 1669 obliegenden Verpflichtungen nicht?, so kann ihm
das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung entziehen."“
Zur Erzwingung der Sicherheitsleistung? sind andere Maß-
regeln nicht zulässig.
1 1550, II à 1561, LII b 1649, 111 1647. M. XV, d10, 814, 815. — Prot.
IVy, 554, 638. D. 281, 282. UÜbergangsvorschr. a. 204.
1. nicht § 1666; hierfür gelten die Zwangsmittel des § 1666.
Verschulden ist nicht Voraussetzung, es genügt ein objektives Nicht-
erfüllen, selbst wenn es auf einem Mangel im Können, nicht im Wollen,
beruht; dagegen muß die Anordnung nach 8 1667 oder § 1668 zu Recht
ergangen sein, E. KG. 384-28.
é z. B. wenn er absichtlich unwahre Angaben macht und deren
Richtigkeit versichert, 2. Bay. 6 33. Aber auch ohne Verschulden. Im
GUsegensat zu den 88 1667, 1668 bedarf es in den Fällen der 88 1640.
1669 einer besonderen Anordnung des VG.s nicht. Die Nichtbefolgung
der gesetzlichen Gebote genügt zur Entziehung der Vermögensverwaltung
E. KG. 37 A.“v.
3. Ermessen des Gerichts, ob wiederholte Aufforderung mit Frist-
bestimmung vorauszugehen hat. Zuständigkeit FG#G. 88 35, 36, 13.
Anhörung des Vaters, der Verwandten 8 1673.
4. nicht die Nutznießung, wie nach § 16667, aber die Ausübung,
s. § 1656. Mit der Vermögensverwaltung verliert der Vater die Ver-
tretungsmacht in vermögensrechtl. Angelegenheiten (88 1630, 1638); er
muß das Vermögen an Pfleger herausgeben §§ 1681, 1909. Die Sorge
für die Person (8§ 1631 ff.) u. die Vertretung in persönl. Angelegenheiten
(§ 1630) bleiben ihm, vgl. § 1666 A. 12. Vorherige Androhung nicht
geboten, #. Bay. 6688.
5. im Sinne des § 1668. Z. B. nicht Eintragung einer Siche
rungshypothek gemäß FGW. § 54. Nicht Ordnungsstrasen X. JG. 11:
aber letztere können landesgesetzlich zugelassen werden, E. FG. 5 , j.
§ 1668 A. 3. Arrest agegen den Vater bei Gefährdung des Kindes
vermögens, &. Gr. 5 110.
Anderung der Anordnungen §. 1671.
Das Vormundschaftsgericht kann n während der Dauer?
der elterlichen Gewalt die von ihm getroffenen Anordnungen
jederzeit ändern 3, insbesondere die Erhöhung, Minderung oder
Aufhebung der geleisteten Sicherheit anordnen.
I 1551 Sat 1, II 1562, IID 1650, 111 164#8. M. IV, 815. Prot. Iv,
554, 63x.
1. 8 18441 Satz 3; FGG. 88 35, 36, 13. Ermessen des VG.s
2. nicht nach der Beendigung; § 1672 gilt dann nicht mehr. Die
Sicherheiteleistung dauert bis zur Herausgabe des Vermögens — 81681-