II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Baters. 1053
fort; anders nur mit Zustimmung des Kindes oder seines gesetzl. Ver-
treters.
3. z. B. dem Vater die entzogene Sorge für die Person oder das
Vermögen oder beides und damit die Vertretung wieder Hbufprech en.
Der in der Zwischenzeit bestellt gewesene Vormund (§ 1666 A. 12) oder
Pfleger wird entlassen, § 1919. Vgl. FGG. § 18. Beschwerde F#.
§§ 19, 20, 57 Nr. 8, §9 59.
Keine Mitwirkung d. Kindes 8. 1672.
Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die
Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormund-
schaftsgerichts ersetzt.:
Die Kosten der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit
fallen dem Vater zur Last.?
15497, 1551 Sag, 2, IIa 15591 Satz 3, “, IIb 1651, III 1649. M. 1V,
814, 816. Prot. IV, 638.
1. nicht Bestellung eines Pflegers; das VG. vertritt das Kind.
Vgl. § 18442. Nur bei Sicherheit nach 91668; soll sonst eine Sicher-
heit des Kindes an dem Vermögen des Vaters aufgehoben werden,
z. B. eine Hypothek, so ist Pfleger zu bestellen, der nach § 1882 Nr. 13
und 8 1915 der Genehmigung t des VG.8s bedarf, 2. Bay. 1706, s. 8 16308.
2. anders § 1844". Kein Ersatzanspruch an das freie Vermögen
des Kindes. Vgl. § 1667 W. 10.
Anhbrung der Angehörigen 8. 1673.
Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung,
durch welche die Sorge für die Person oder das Vermögen
des Kindes oder die Nutznießung dem Vater entzogen oder be-
schränkt wird?, den Vater hören 3, es sei denn, daß die Anhörung
unthunlich ist.“
Vor der Entscheidung sollen auch Verwandte, insbesondere
die Mutter, oder Verschwägerte des Kindes gehört werden,
wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältniß-
mäßige Kosten geschehen kann.s Für den Ersatz der Auslagen
gilt die Vorschrift des §. 1847 Abs. 2.5
Bom R2. beigefügt als 8 1651 a, s. KB. S. 152 f.
1. Nichtbeachtung gibt Beschwerderecht, E. FG. 2158, Bay. 6 702, 115°,
berührt aber nicht die Wirksamkeit der Entscheidung. Buständigkeit
F. 88 35, 36, 43. Beschwerde 88 19, 20 ff., 59.
2. 88 1630°. 1635, 1637, 1666. 1667, 1668. 1670, 1671; ogl.
auch § 17602. Z. B. vor der Anordnung einer Zwangserziehung, 2.
Bay. 8334, 11 215, 12299·.245. Findet auch Anwendung, wenn elnem
Elternteil nur die Sorge für die Person usteht E. JW. 11557. Das
VG. kann dem Vater die elterl. Gewalt nicht als Ganzes nehmen
(88 1656, 1666, 1670)0.