1056 Viertes Buch. Familienrecht.
1. nicht von selbst, wie 8 1676. Zuständigkeit FGG. 88 35, 36,
43. Das Ruhen tritt auch ein, wenn die Feststellung sachlich unzureichend
begründet ist, 2. KG. 37 A-“. Die Feststellung wird erst mit der Be-
stellung des Vormundes, oder, wenn die Mutter die elterl. Gewalt aus-
lüben hat, mit der Bekanntmachung an sie wirksam, FGG. 8 51.
gl auch 88 17022, 1738, 17652.
z. B. bei längerer Abwesenheit, Strafverbüßung, Krankheit;
bei * Zeit ruht die elterl. Gewalt des Vaters nicht. Hier tritt die
Mutter ein (§ 1685) oder Fürsorge des VG.8, § 1665. Die Verhinderung
muß sich auf die Ausübung der elterl. Gewalt im ganzen beziehen;
andernfalls Bestellung eines Pflegers § 1909. Die Verhinderung ist
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der an der Ausübung im ganzen ver-
hinderte Vater einzelne Handlungen selbst vornehmen könnte, Z. RG. 31 A. 5S 4
3. Anfang und Ende setzt Tätigkeit des VG.8 voraus; Wirksam-
keit der Feststellung des VG.s f. FGG. 8 517.
3. Wirkung §. 1678.
Solange die elterliche Gewalt des Vaters ruht, ist der
Vater nicht berechtigt:, sie auszuüben?; es verbleibt ihm jedoch
die Nutznießung s an dem Vermögen des Kindes, unbeschadet
der Vorschrift des §. 1685 Abs. 2.1
J 1554 1, IIa 1567, IIb 1656, III 1654. M. IV, 818. Prot. IV, 688,
639, 656. D. 232.
1. Wirkung des Ruhens im Gegensatze zu bloßer Verhinderung;
der Vater ist nicht gesetzl. Vertreter des Kindes. Herausgabe des Ver-
mögens des Kindes § 1681. Sorge für die Person des Kindes § —
2. Gegensatz zur Beendigung, insbesondere zur Verwirkung. Die
Ausübung, nicht die elterl. Gewalt selbst, geht auf die Mutter über
(§ 1685).
3. Er kann sie aber nicht ausüben EGs 1656, 1657).
4. s. § 1685 A. 9.
II. Beendig. 1. Todeserklärg. §. 1679.
Die elterliche Gewalt des Vaters endigt :, wenn er für todt
erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Lebt der Vater noch, so erlangt er die elterliche Gewalt
dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgerichte gegenüber?
seinen hierauf gerichteten Willen erklärt.
1 15572 Satz 1, :, II a 1568, IIb 1657, III 1655. M. 1V, 825, 830.
Prot. IV, 644, 645. D. 232.
1. Sie endigt auch durch Tod, Volljährigkeit und Volljährigkeits-
erklärung des Kindes; beim Tode des Vaters geht sie auf die Mutter
über. Weiter durch Adoption des Kindes seitens eines Dritten, durch
Entziehung nach § 1666, durch Verwirkung 8 1680. Hinsichtlich der
Mutter § 1697. Sie endigt nicht durch Heirat des Kindes (§ 16337.
Mit der Beendigung geht die Nutznießung verloren. Konkurs des Vaters
endigt nur die Vermögensverwaltung, § 1647.