Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 1. Elt. Gew. d. Vaters. 1057 
2. 8 13; Zeitpunkt des Todes § 18, nicht bloße Vermutung der 
Beendigung ogl. § 1420 A. 2, 6 18 A. 3. Todeserklärung des Kindes 
beendet auch die elterl. Gewalt nicht, sondern begründet nur die Ver- 
mutung des § 181. 
. nicht „vor“, also auch schriftlich s. 88 130 5, 1434 u. A. 7, FGG. 
88 35, 36, 43. Vielleicht aus der Ferne. In diesem Falle würde vor- 
erst nach 8 1685 die Mutter eintreten. 
2. Verwirkung S. 1680. 
Der Vater verwirkt die elterliche Gewalt!, wenn er wegen 
eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlich ver- 
übten Vergehens? zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängniß- 
strafe von mindestens sechs Monaten verurtheilt wird.3 Wird 
wegen des Zusammentreffens mit einer anderen strafbaren Hand- 
lung" auf eine Gesammtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzel- 
strafe, welche für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder 
Vergehen verwirkt ist. 
Die Verwirkung der elterlichen Gewalt tritt mit der Rechts- 
kraft des Urtheilsb ein. 
1 15591, IIa 1569, II b 1658, III 1056. M. IV, 886. Prot. IV, 554, 
648 bis (650. 658, 654. D. 232 
1. Beendigung auf Grund rechtskräftigen Urteils, Verlust der 
elterl. Verwaltung und Autuießung. Die von der elterl. Gewalt un- 
abhängigen Elternrechte behält der Vater, z. B. §8 1305, 1601, 1617, 
1747, 1899, 1925, 2303. Bei Verwirkung während der Ehe wird 
Vormund bestelltt bei Verwirkung nach Auflosun der Ehe geht die elterl. 
Gewalt auf die Mutter über, s. 9 1684 M. 4 eiterer Verwirkungsfall 
8§ 17712. Vgl. auch 8 1495 Nr. ö. 
2. So z. B. Sittlichkeitsverbrechen, Mißhandlung. Nicht wegen 
Verbrechen oder Vergehen vermögensrechtl. Natur zum Nachteile des 
Kindes, ##. FG. 3“5, § 1647 A. 4. Das Kind muß sog. notwendiger 
Teilnehmer sein. Bei mehreren Kindern Verwirkung nur gegenüber 
dem, an dem die Straftat verübt ward. 
3. Nicht die Tat, erst die Verurteilung hat die Verwirkung zur 
Folge (A. 5). Srausschiefungsgrürde (StGB. 88 51 ff.) hemmen die 
Verwirkung. StGB. 8 74 
5. Eines Ausspruchs des Strafrichters oder des VG.s bedarf es 
nicht. Mitteilung des Urteils an das VG. FG. 8 50. 
III. Folgen. 1. Herausgabe §. 1681. 
Endigt oder ruht die elterliche Gewalt! des Vaters oder 
hört aus einem anderen Grunde seine Vermögensverwaltung 
auf?, so hat er dem Kinde das Vermögen herauszugeben und 
über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.“ 
1508, 1700, II 1570, II b 1659, III 1657. M. Iv, 746, 113 4. Prot. 
IV, 550, 562. 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 67
	        
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