Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 4.Tit.: Ehel. Kinder. II, 2. Elt. Gew. d. Mutter. 1059 
2. Elterliche Gewalt der Mutter. 
1. Boraussetzungen §. 1684. 
Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu!t: 
1. wenn der Vater gestorben oder für todt erklärt ist?; 
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und 
die Ehe aufgelöst ist.5 
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt 
der Mutter mit dem Zeitpunkte", der als Zeitpunkt des Todes 
des Vaters gilt. 
1 1501, 1557: Satz 2, 1559,, II A 1572, II b 1662, III 1660. M. IV, 
736, 833, 840. Prot. IV, 547 bis 550, 644, 645. D. 238. 
1. im gleichen Umfange wie dem Vater, soweit die 88 1687 ff. 
nicht Ausnahmen machen. Insbesondere hat auch die Mutter Ver- 
tretungsmacht und Nutznießung. Der Vater kann daran durch letzt- 
willige Verfügung, abgesehen von § 1687 Nr. 1, nichts. ändern, E. Bay. 
6“. Weiterer Fall s. § 1701. Solange die Ehe besteht, geht die elterl. 
Gewalt nicht auf die Mutter über. tellung der Mutter während der 
elterl. Gewalt des Vaters § 1634, bei Verhinderung des Vaters § 1685, 
neben einem für das Kind bestellten Vormund oder Pfleger § 1698. 
2. 88 13, 18 A. 3. Vgl. 8 1679. 
3. 8 1680. Nicht bei Entziehung nach § 1666; in diesem Falle 
wird ein Vormund bestellt, ohne Unterschied, ob die Ehe noch fortbesteht 
oder ob sie durch Scheidung oder nach § 1575 aufgelöst ist. Vgl. 
8 1666 AM. 12. 
4. Dauert die Ehe fort, so wird ein Vormund bestellt, vgl. aber 
8 1698. Tritt die Verwirkung erst nach der Auflösung ein, so erlangt 
die Mutter die elterl. Gewalt mit der Rechtskraft des Strafurteils. 
5. durch Tod oder Scheidung; auch nach § 1575; nach § 13482 
wegen § 1697 nur, wenn der Mann die neue Ehe geschlossen hat und 
die Frau später zurückkehrt. 
6. § 18, 8PO. § 9707; s. §§ 1679 A. 2, 1420 A. 1. 
§. 1685. 
Ist der Vater! an der Ausübung der elterlichen Gewalt 
thatsächlich verhindert? oder ruhts seine elterliche Gewalt, so 
übt während der Dauer der Ehe“ die Mutter die elterliche 
Gewalt mit Ausnahme der Nutznießung aus.5 
Ist die Ehe aufgelöst“, so hat das Vormundschaftsgericht 
der Mutter auf ihren Antrag die Ausübung zu übertragen?, 
wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht und keine Aussicht 
besteht, daß der Grund des Ruhenss wegfallen werde. Die 
677 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.