1060 Viertes Buch. Familienrecht.
Mutter erlangt in diesem Falle auch die Nutznießung an dem
Vermögen des Kindes.
1 1555, II 1578, IIb 1668, III 1661. M. IV, 821. Prot. IV, 639 bie
643, 650 bis 652, VI, 300. D. 234.
1. Fälle, in denen die elterl. Gewalt des Vaters fortdauert, die
Mutter sie aber ausübt.
2. wenn auch nur vorübergehend, Tatfrage, gleiche Voraussetzung
wie bei § 1677, Unterschied nur in der Dauer, E. KG. 31 A.5#, § 1677
A. 2, Entscheidung durch Prozeßgericht, 2 IW. 03 B.S. Vgl. 8 1665.
Nicht rechtich, wie z. B. § 1666 M. 12.
3. §6 1676, 1677, Ausnahme § 17023. Nicht auch, wenn die
elterl. Gewalt des Vaters während der Ehe verwirkt ist (8 1684 M. 41.
4. Mit der Auflösung der Ehe erlischt das Recht der Mutter:
aber das VG. kann ihr die Ausübung übertragen, E. KG. 30 A.. Nach
der Auflösung s. Abs. 5, vgl. auch Z. RSt. 34 316.
5. 88 1634, 1686. Die Befugnis, die elterl. Gewalt auszunben,
tritt ohne weiteres ein. Anders im Abs. 2. Umfang s. § 1686 A. 1:
doch die Nutznießung verliert der Vater ohne Beendigung der elterl.
Gewalt nur im. Falle des § 16662 und im Fal, des Abs. 2. Rechte
des Vaters neben denen der Mutter s. ZE. FG. 1
6. und lebt der Vater noch, denn sonst 8 l68#. Nr. 1; nur Auf-
lösung durch Scheidung, nach § 1575 und nach § 13482. Die Scheidung
hebt die elterl. Gewalt nicht auf, s. §8 1635, 1636; wegen § 1348,
s. § 1637. Ist die Ehe saufgelöft und die elterl. Gewalt des Vaters
verwirkt, s. § 1684: Nr. 2
7. Kraft Gesetzes steht der Mutter die Ausübung nicht zu, auch
nicht bei dauernder Verhinderung des Vaters. Der Antrag kann nicht
abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
Aber § 1687 Nr. Z. Zuständigkeit FGGG. § 35, 36, 43, Erhebungen
von Amts wegen FGG. 8§ 12, Beschwerde § 202.
8. ohne Unterschied, aus welchem Grunde das Ruhen eingetreten
ist. Auch im Falle der 8§ 1569, 16762, 1677. Hört das Ruhen auf,
so entfällt die Ausübung durch die Mutter von selbst.
9. Ausnahme von § 1678. Die Nutznießung samt deren Ausübung.
2. Umfang §. 1686.
Auf die elterliche Gewalt der Mutter finden die für die
elterliche Gewalt des Vaters geltenden Vorschriften Anwendung:!,
soweit sich nicht aus den 88§. 1087 bis 1697 ein Anderes ergiebt.
IIn 1575, 11 b 1664, 111 1662. Prot. I17, 555. D. 235.
1. Der Mutter steht — abgesehen von der Möglichkeit der Bei-
standsbestellung — die elterl. Gewalt im gleichen Umfange zu, wie dem
Vater; also Sorge für die Person des Kindes, Sorge für dessen Ver-
mögen, Vertretung nach beiden Richtungen und Nutznießung. Be-
stimmung und Aufhebung des Wohnsitzes für das Kind, X. Bay. 1
Nußnießung der Mutter am Fideikommißvermögen f. Pr. a. 69 .
M. Sch. 8 115: M. St. 8 1.#0.