Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1062 Viertes Buch. Familienrecht. 
5. wegen sittlicher oder Vermögensgefährdung des Kindes, Ver- 
letzung der Erzie ungspflicht, insbes. auch in Ansehung der religiösen 
Erziehung, &. FG. 197. 
6. nicht aus Bequemlichkeit der Mutter. In diesem Falle 8 1687 Nr. 2. 
b) Wirkungskreis §. 1688. 
Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse 
Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten 
bestellt werden. 
Ueber den Umfang seines Wirkungskreises entscheidet die 
Bestellung. Ist der Umfang nicht bestimmt, so fallen alle An- 
gelegenheiten in seinen Wirkungskreis.) 
Hat der Vater die Bestellung angeordnet 5, so. hat das Vor- 
mundschaftsgericht Bestimmungen, die er nach Maßgabe des 
§. 1777 über den Umfang des Wirkungkreises getroffen hat“, 
bei der Bestellung zu befolgen. 
1589, II A 1577, IIb 1668, III 1664. M. IV, 800. Prot. IV, 555, 614. 
D. 235. 
1. für die ganze Dauer der elterl. Gewalt oder nur vorübergehend. 
Wenn erforderlich auch auf bestimmte Zeit. Für das Vermögen, für 
die Person oder für beides; ist die Bestellung nicht beschränkt, so gilt 
der Beistand nach beiden Richtungen für zuständig; s. Abs. 2. 
2. Auch in diesem Falle gilt aber der Beistand der Mutter nicht 
als Vormund des Kindes; es y ihm keine Gewalt über das Kind ein- 
geräumt, er hat nur die Mutter in Ausübung ihrer Elternmacht zu 
überwachen und zu beraten Z. RSt. 4488. 
3. In diesem Falle kann das VG. die Bestellung nicht ein- 
schränken oder aufheben (8 1695). Darüber hinaus kann es gehen, 
§ 1687 Nr. 3. 4. s. § 1687 A. 2. 
e) Pflichten §. 1689. 
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises: die 
Mutter bei der Ausübung der elterlichen Gewalt? zu unter- 
stützen und zu überwachen8; er hat dem Vormundschaftsgerichte 
jeden Fall", in welchem es zum Einschreiten berufen ist, un- 
verzüglich anzuzeigen. 
1 1500. II a 1578, 110 1667, 11I 1665. M. 1IV, 300. Prot. IV, 553, 614. 
1. nach Maßgabe der Bestellung s. § 1688. 
2. Der Mutter bleibt die Sorge für Person und Vermögen des 
Kindes und die gesetzl. Vertretung. Vgl. jedoch § 1693. 
3. wie ein Gegenvormund, § 1799, s. auch § 169 1. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten gibt die Mutter den Ausschlag. Aber bei gewissen 
Mechtsgeschäften ist sie an die Genehmigung des Beistandes gebunden. 
"H. § 1000 1.—
	        
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