Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.Abschn.: Verwandtsch. 4. Tit.: Ehel. Kinder. II, 2.Elt. Gew. d. Mutter. 1063 
4. Der bu seinem Wirkungskreise gehört. Keine allgemeine Ober- 
e 
aussicht durch den Beistand. 
R 1665 bis sang — pvgl. FG. 8§ 57: Nr. 6. 
9§ 1211. 
aa) Genehmigung zu 
Rechtsgeschäften 8. 1690. 
Die Genehmigung des Beistandes! ist innerhalb seines 
Wirkungskreises zu jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem 
ein Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder 
des Gegenvormundes bedarf.: Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, 
welche die Mutter nicht ohne die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts vornehmen kann.s Die Vorschriften der §§. 1828 
bis 1831 finden entsprechende Anwendung.“ 
Die Genehmigung des Beistandes wird durch die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung 
über die Genehmigung in allen Fällen, in denen das Rechts- 
geschäft zu dem Wirkungskreise des Beistandes gehört", den 
Beistand hören?, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung 
thunlich ist. 
I 1541 1-7, 1542, II 1579, IIb 4638, III 1666. M. IV, 801. Prot. IV, 
bös, 615, 316. D. 285. Bgl. a 4 
"(s 1. und genügend. Genehigung s. 88 1829 ff. Wirkungskreis 
1688 
2. Genehmigung des VG.3 88 1803, 1809 bis 1811, 1814 bis 
1819, 1821, 1822, 1823, des Gegenvormundes 88 1806 bis 1808, 1810, 
1812, 1813, 1824. S. weiter a. 41 u 
3. Zu den Geschäften, zu denen der Inhaber der elterl. Gewalt 
der Wneh des VG.# bedarf — 89 1643 A. 1 u. 2, 8 1630 
A. 3 —, bleibt die Genehmigung des VG.s notwendig, einer Mitwir- 
kung “-! Beistandes bedarf es nicht; aber Abs. 3. 
4. auf die Genehmigung des Beistandes. 
5. WBedeutung der Ersetzung s. § 1810 A. 2, der Genehmigung 
132# # . 3. 
6. 81688 7. Ordnungsvorschrift. Auch vor der Ersetzung ge- 
mäß Ab. 2. 
7. nicht zu Protokoll vernehmen, sondern den Beistand, auch 
mündlich, um seine Auffassung fragen, s. § 1673 A. 3. Tunlich fs. 
8 1826 M. 4. 
bbd) Aulegung von Gelb 8. 1691. 
Soweit die Anlegung des zu dem Vermögen des Kindes 
gehörenden Geldes! in den Wirkungskreis des Beistandes fällt?,
	        
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