1064 Viertes Buch. Familienrecht.
finden die für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vor-
schriften der §§. 1809, 1810 entsprechende Anwendung.3
I 15414, II e 1580, IIb 1669, III 1667. M. IV, 801. Prot. IV, 5568.
615, 616. D. 235.
1. Die Mutter hat wie der Vater das Geld des Kindes in den
Schranken des § 1642 wie Mündelgeld verzinslich anzulegen, darf aber
mit Genehmigung des VG.s über Geld verfügen s. § 1653; diese Be-
fugnis wird hier weiter eingeschränkt.
2. d. h. soweit ihm die Anlegung in der Bestellung besonders oder
mit der Vermögensverwaltung überhaupt übertragen ist.
3. Nach § 1642 sind die §§ 1809, 1810 für den Inhaber der
elterl. Gewalt nicht vorgeschrieben. Ist aber ein Beistand bestellt, so soll
die Anlegung nur mit seiner Genehmigung erfolgen; die Genehmigung
des Beistandes wird durch die des VG.s ersetzt; die Anlegung bei einer
Sparkasse oder einer Bank oder Hinterlegungsstelle kann nur mit der
Bestimmung geschehen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung
des Beistandes erforderlich ist.
cc) Vermögensverzeichnis §S. 1692.
Hat die Mutter ein Vermögensverzeichniß einzureichen,
so ist bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Beistand zu-
zuziehen 3; das Verzeichniß ist auch von dem Beistande mit der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
Ist das Verzeichniß ungenügend, so finden, sofern nicht die
Voraussetzungen des §. 1667 vorliegen, die Vorschriften des
§. 1640 Abs. 2 entsprechende Anwendung.“
II a 1581, IIb 1670, 111 1668. Prot. IV, 555, 616, VI, 301. D. 235.
1. Wenn sie nach dem Tode oder der Todeserklärung des Vaters
die elterl. Gewalt ausübt, § 1640. Außerdem §8 1667, 1669. Aber
§8 1483, 1640 A. 1.
2. Privatverzeichnis § 1640 A. 4. Aber A. 4.
3. Gebot lautet unbeschränkt; dürfte aber nicht auf den Fall zu
erstrecken sein, da der Beistand einen beschränkten Wirkungskreis hat, der
mit der Errichtung des Verzeichnisses nicht zusammenhängt; so wenn er
für die Person des Kindes, nicht auch für das Vermögen bestellt
ist, 8 *
4 Errichtung des Verzeichnisses in öffentlicher Form, 8 1½40
A. 8,
d) ——— §. 1693.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag der Mutter
dem Beistande die Vermögensverwaltung ganz oder theilweise
übertragen ??; soweit dies geschieht, hat der Beistand die Rechte
und Pflichten eines Pflegers.
IIn 1582 Saly 1, 110 1671, I11 1669. Prot. Iv. 611, 615. D. 236.