Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1070 Viertes Buch. Familienrecht. 
e) beider Eltern 8. 1703. 
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil beiden Ehegatten 
die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war!, so 
kann es gleichwohl von dem Vater?, solange er lebts, Unter- 
halt“ wie ein eheliches Kind verlangen. Das im §. 1612 
Abs. 2 bestimmte Rechts steht dem Vater nicht zu. 
I 1566 1, II à 1591, IIb 1681, 111 1679. M. IV, 848. Prot. IV, 667 
bis 669. D. 237. 
1. 8 1699 A. 1, 5, 6. Das Kind hat nur die Rechte eines unehel. 
Kindes, soweit § 1703 nicht Ausnahme macht. Gegen die Mutter und 
deren Verwandte hat es die Rechte eines ehel. Kindes, s. 8§ 1705. 
2. selbstverständlich auch von der Mutter s. A. 1. Aber der Bater 
ist vor der Mutter verpflichtet, § 16062. 
3. Das Kind hat kein Erbrecht, wohl aber das Recht aus § 1712. 
Es kann an Stelle der Rechte aus § 1703 auch die Rechte aus § 1708 f. 
geltend machen. 
4. § 1601. Sonstige Rechte nicht; nicht Aussteuer. 
5. 88 1601 ff.; dies alles erst, nachdem die Nichtigkeit der Ehe er- 
klärt ist, s. § 1700 A. 3; bis dahin hat das Kind die Stellung eines 
ehel. Kindes. Ausgenommen § 16992. 
6. Wahl über Art und Zeit, wie und wann der Unterhalt gereicht 
werden will. Es tritt § 16121 ein. 
Aufechtbarkeit wegen Drohung §. 1704. 
Ist die Ehe wegen Drohung anfechtbar und angefochten, 
so steht der anfechtungsberechtigte Ehegattes einem Ehegatten 
gleich, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung un- 
bekannt war.: 
2 156, IIa 1592, 1Ib 1682, III 1680. M. 1IV, 850. Prot. I7, 670, 676. 
. 287. 
1. 88 123, 124, 1335. 
2. Anfechtungsklage, § 1341, oder Erklärung gegenüber dem Nach- 
laßgerichte, § 1342. 
3. 8 1346 M. 1. 
4. D. h. er hat die Stellung des gutgläubigen Gatten, obgleich 
ihm die Anfechtbarkeit der Ehe bekannt war. 
Sechster Titel. 
Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder 
* Unehelich ist ein Kind, bei dem die Voraussetzungen der 88 1591. 
1592 nicht vorliegen, ferner ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet 
sind oder in einer nach § 1324 nichtigen Ehe oder in einer Ehe leben. 
deren Nichtigkeit beide bei der Eheschliesung kannten. Ehewidrige Kinder 
sind nicht schlimmer gestellt als die sonstigen unehel. Kinder. Brautkinder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.