II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Kinder. 1073
1. weder Vertretun noch Vermögensverwaltung noch Nutznießung.
Ausnahme von § 1705. Vgl. 88 1634, 1696, 17022 s. auch u. 136 Nr. 2.
A. Also nur den einen Teil der in der elterl. Gewalt liegenden
Rechte, §8 1631 bis 1633, insbesondere das Erziehungsrecht und das
Recht, das Kind zu sich zu nehmen. Unterhaltsrechte des Kindes s. § 1708
A. 3. Das VG. kann der unehel. Mutter ihre Rechte nur im Falle
des 8 1666 beschränken oder entziehem . Bay. 1400, 115868. Vertrags-
mäßig kann die Mutter auf ihre Rechte nicht verzichten. Religiöse Er-
ziehung a. 134 s. ZE. KG. 25 A. 21
3. der stets bestellt werden muß. Der Vormund hat die Sorge
für das Vermögen, in persönlichen Angelegenheiten nur das Recht der
Vertretung. Verhältnis der Mutter zum Vormund f. 8§ 1696 A. 2. Die
Mutter kann Vormund werden (8 17782,). Die Mutterrechte (A.2)
stehen ihr auch in diesem Falle zu; also auch hier § 1666, nicht § 1838.
Anzeige der Geburt des unehel. Kindes s. FGG. 8 48.
4. D. h. der Vormund hat die Mutter bei der Ausübung der
Sorge für die Person des Kindes zu unterstützen und zu überwachen
sowie dem VG. Anzeige zu machen, falls Einschreiten geboten erscheint
§ 1689. Vgl. § 17022 Satz 2.
2. Berhältnis des Baters
2) zuuerhül nterhaltspflicht . 1708.
Der Vater: des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem
Kindes bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den
der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt“ zu
gewähren. Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf
sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem
Berufe.
Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehnten
Lebensjahrs? in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außer Stande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater
auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren die Vor-
schrift des §. 1603 Abs. 1 findet Anwendung.
1 1571, 1573, 1574, 1I a 1596t, IIb 1686, 1# 1684. M. 1IV, 864, 893,
895. Prot. r*i2 * 672, 676, GOso bis 687. 238 f. Absf. 2 durch Rt.
zugesetzt.
1. § 1717. Anerkennung des Kindes (§ 1718) nicht Voraussetzung:
auch wenn die Vaterschaft im Wege des Rechtsstreits festgestellt wurde.
Vgl. auch BPO. 8 644.
2. erzwingbar durch den gesetzl. Vertreter des Kindes, nicht durch
die Mutter, vgl. aber § 1716. Verjährung des Anspruchs 88 1942,
197, nicht § 204. Vgl. 5• 88 258, 323, 708 Nr. 6. Pfändungs-
freiheit 8PO. 8 8501 Nr. 2, s. auch § 1408 A. 2. Konkurs des Vaters
KO. 8§ 32. Internat. Privatrecht s. a. 21.
3. Das Recht des Kindes entsteht erst mit der Vollendung der
Geburt (§ 10, also kein Vollstreckungsrecht vorher #. Rt. 14451. Rechte
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 63