1074 Viertes Buch. Familienrecht.
der Mutter s. 88 1715, 1716. Da der Unterhaltsanspruch des Kindes
eine Angelegenheit ist, die auch die Sorge für die Person des Kindes
betrifft, fällt er in den Rahmen der der Mutter nach 8 1707 Satz 2
zustehenden Rechte und Pflichten. Beschwerderecht der Mutter E. KG.
38 A.65. Das Kind hat keine Unterhaltspflicht gegen den Bater. Die
Abkömmlinge des Kindes haben keinen Unterhaltsanspruch.
4. 8 1610. Nicht der väterlichen Lebensstellung entsprechend. Un-
abhängig von Leistungsfähigkeit des Vaters und Bedürftigkeit des
Kindes. Nicht Einrede des Notbedarfs (anders §§ 1602, 1603), nicht
nur notdürftiger Unterhalt. Sonst keine Rechte, keine Pflichten. Die
Verwandten des Vaters sind nicht unterhaltspflichtig. Auf die Unter-
haltspflicht finden die §§ 519, 5292, 829, 843“, 844 Anwendung.
5. Später eintretende Gebrechlichkeit bleibt außer Betracht.
6. nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht Bedürftigkeit.
Das Kind muß beweisen.
7. wenn nötig, bis zum Tode. Auch bei nur geminderter Ar-
beitsfähigkeit wird Unterhalt über Abfs. 1 Hiaus zu gewähren sein.
8. Einrede des Notbedarfs; nur hinsichtl. Abs. 2.
Haftung vor der Mutter 8. 1709.
Der Vater ist vor der Mutter! und den mütterlichen Ver-
wandten des Kindes unterhaltspflichtig.
Soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütter-
licher Verwandter? dem Kinde den Unterhalt gewährt, geht der
Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter
oder den Verwandten über.“ Der Uebergang kann nicht zum
Nachtheile des Kindes geltend gemacht werden.
1 1571, II 1596„, IIP 1687, III 1685. M. IV, 879. Prot. IV, 680
bis 682, VI, 301, 302. D. 240.
1. Vgl. § 1606-; unter Umständen allein, insbesondere hat der
Vater nicht bloß einen angemessenen Beitrag zu leisten. Kann der Vater
den Unterhalt nicht oder nicht ganz reichen, so müssen die Mutter und
die mütterlichen Verwandten eintreten, s. § 1601 A. 1; 8 1739.
2. Andere Personen nicht. Für solche Gelen 88 677 ff., 812 ff.
3. Im Umfange der 89. 1708, 1711. Sind geringere Unterhalts-
aufwendungen von Mutter oder Verwandten gemacht worden, so be-
kommen sie nur entsprechenden Ersatz, das andere fällt dem Kinde zu.
4. kraft Gesetzes s. 8 1607 A. 3.
5. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht dem
Ersatzanspruche der Mutter und der Verwandten vor. BVgl. auch 7.
RN. 76 16".
Art der Unterhaltsgewährung S. 1710.
Der Unterhalt ist! durch Entrichtung einer Geldrente? zu
gewähren.