Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1074 Viertes Buch. Familienrecht. 
der Mutter s. 88 1715, 1716. Da der Unterhaltsanspruch des Kindes 
eine Angelegenheit ist, die auch die Sorge für die Person des Kindes 
betrifft, fällt er in den Rahmen der der Mutter nach 8 1707 Satz 2 
zustehenden Rechte und Pflichten. Beschwerderecht der Mutter E. KG. 
38 A.65. Das Kind hat keine Unterhaltspflicht gegen den Bater. Die 
Abkömmlinge des Kindes haben keinen Unterhaltsanspruch. 
4. 8 1610. Nicht der väterlichen Lebensstellung entsprechend. Un- 
abhängig von Leistungsfähigkeit des Vaters und Bedürftigkeit des 
Kindes. Nicht Einrede des Notbedarfs (anders §§ 1602, 1603), nicht 
nur notdürftiger Unterhalt. Sonst keine Rechte, keine Pflichten. Die 
Verwandten des Vaters sind nicht unterhaltspflichtig. Auf die Unter- 
haltspflicht finden die §§ 519, 5292, 829, 843“, 844 Anwendung. 
5. Später eintretende Gebrechlichkeit bleibt außer Betracht. 
6. nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht Bedürftigkeit. 
Das Kind muß beweisen. 
7. wenn nötig, bis zum Tode. Auch bei nur geminderter Ar- 
beitsfähigkeit wird Unterhalt über Abfs. 1 Hiaus zu gewähren sein. 
8. Einrede des Notbedarfs; nur hinsichtl. Abs. 2. 
Haftung vor der Mutter 8. 1709. 
Der Vater ist vor der Mutter! und den mütterlichen Ver- 
wandten des Kindes unterhaltspflichtig. 
Soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütter- 
licher Verwandter? dem Kinde den Unterhalt gewährt, geht der 
Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter 
oder den Verwandten über.“ Der Uebergang kann nicht zum 
Nachtheile des Kindes geltend gemacht werden. 
1 1571, II 1596„, IIP 1687, III 1685. M. IV, 879. Prot. IV, 680 
bis 682, VI, 301, 302. D. 240. 
1. Vgl. § 1606-; unter Umständen allein, insbesondere hat der 
Vater nicht bloß einen angemessenen Beitrag zu leisten. Kann der Vater 
den Unterhalt nicht oder nicht ganz reichen, so müssen die Mutter und 
die mütterlichen Verwandten eintreten, s. § 1601 A. 1; 8 1739. 
2. Andere Personen nicht. Für solche Gelen 88 677 ff., 812 ff. 
3. Im Umfange der 89. 1708, 1711. Sind geringere Unterhalts- 
aufwendungen von Mutter oder Verwandten gemacht worden, so be- 
kommen sie nur entsprechenden Ersatz, das andere fällt dem Kinde zu. 
4. kraft Gesetzes s. 8 1607 A. 3. 
5. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht dem 
Ersatzanspruche der Mutter und der Verwandten vor. BVgl. auch 7. 
RN. 76 16". 
Art der Unterhaltsgewährung S. 1710. 
Der Unterhalt ist! durch Entrichtung einer Geldrente? zu 
gewähren.
	        
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