II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Kinder. 1075
Die Rente ist für drei Monate vorauszuzahlen.) Durch
eine Vorausleistung" für eine spätere Zeit wird der Vater
nicht befreit.
Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so ge-
bührt ihm der volle, auf das Vierteljahr entfallende Betrag.#
1574, 15762, IIa 1597, IID 1688, III 1686. M. IV, 898. Prot. IV,
677, 638. D. 241.
1. Andere Regelung nur mit Zustimmung des gesetzl. Vertreters
den hees und nach § 17141 mit Genehmigung des VG.s. § 16121 Satz2
gilt nicht.
2. kein Anspruch auf Verpflegung in Haus und Familie des Vaters,
Geldleistung: § 1361 A. 4. Geltendmachung im Konkurs KO. 8 32.
3. 9 760, 13611, 1612. Vgl. 8PO. 88 258, 323.
4. Vgl. § 1614 A. 2. Vertragsmäßige Anderung der Zahlungs-
fristen s. § 17141.
5. Zwingende Vorschrift, ohne daß, wie § 1614 , erneute Bedürftig-
keit vorliegen muß. Aber soweit das Vorausgeleistete noch nicht auf-
gebraucht ist, wird eine Nachforderung ausgeschlossen sein.
Für die Vergangenheit 8. 1711.
Der Unterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt
werden.
1 1574, II 1598, IIb 1689, III 1687. M. IV, 899. Prot. IV, 677, 683.
D. 241.
1. unbeschränkt, ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder frühere
Leistungsfähigkeit oder Dürftigkeit. Aber gegen den Anspruch aus
§8 1708“ ist auch hier die Einrede des Notbedarfs gegeben. Verjährung
lJ 197, nicht § 204.
2. Weder vorherige Verzugssetzung des Vaters erforderlich, noch auf
die Ansprüche seit Rechtshängigkeit beschränkt. Anders § 1613.
Abfindungsrecht der Erben §. 1712.
Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des
Vaters?; er steht dem Kinde auch dann zu, wenn der Vater
vor der Geburt des Kindes gestorben ist.
Der Erbe des Vaters ist berechtigt, das Kind mit dem
Betrag abzufinden, der dem Kinde als Pflichttheil gebühren
würde, wenn es ehelich wäre.3 Sind mehrere uneheliche Kinder
vorhanden, so wird die Abfindung so berechnet, wie wenn sie
alle ehelich wären.4
1 15751, II 1599, IID 1690, III 1688. M. 1I7, 902. Prot. 1V, 677,
684. D. 241.
1. Anders § 1615. Der Anspruch wird Nachlaßverbindlichkeit
(§§ 1967 ff), also bekommt das unehel. Kind unter Umständen mehr
als das eheliche, s. aber Abs. 2.
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