Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Rinder. 1077 
b) zur Mutter §. 1715 
Der Vater ist verpflichtet:, der Mutter die Kosten der 
Entbindung sowie die Kosten des Unterhalts für die ersten 
sechs Wochen nach der Entbindung? und, falls in Folge der 
Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen noth- 
wendig werden 5, auch die dadurch entstehenden Kosten“ zu ersetzen. 
Den gewöhnlichen Betrag der zu ersetzenden Kosten kann die 
Mutter ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen.“ 
Der Anspruch steht der Mutter auch dann zu, wenn der 
Vater vor der Geburt des Kindes gestorben" oder wenn das 
Kind todt geboren ist. 
Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt 
mit dem Ablaufe von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.7 
I 15771 Satz 1, 1578, II# 1602, 11b 1693, 11I 1691. M. IV, 906, 217. 
Prot. IV, 685 bis 689, V, 144, 145, VI, 308 bis 310. D. 241. u. 21. 
1. Unabhängig von der Leistungs r5 des Vaters und der 
Bedürftigkeit der Mutter. Die Vaterschaft muß feststehen §§ 1717, 
1718. Form und Zuständigkeit zur Beurkundung der Vereinbarung s. 
§ 1714 M. 1, 4. 
2. GewO. 8 1375. Nicht Unterhalt in Natur, sondern Geld- 
leitung (§ 1710). Nicht bloß innerhalb der Grenzen der Notdurft. Auch 
wenn die Mutter schon vor Ablauf von 6 Wochen wieder arbeitsfähig ist. 
3. auch über sechs Wochen hinaus. Ursächlicher Zusammenhang! 
Auch für die Zeit vor der Niederkunft. 
4. Alle durch die weiteren Aufwendungen entstehenden Kosten, 
z. B. wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit, zur Erlangung einer 
neuen Stellung, wenn die frühere infolge der Schwangerschaft verloren 
ing. Aber nur Aufwendungen; sonstigen Schaden nicht, also nicht 
Schadenersatz wegen Verlustes der früheren Stellung. Die Mutter muß 
beweisen. Wegen der Ersatzpflicht s. § 257. Daneben gegebenen Falles 
88 825, 8477, 1300. 4 
5. der Betra bemißt sich nach der Lebensstellung der Mutter bei 
regelmäßigem Verlaufe der Entbindung ohne Rücksicht auf Bedürftig- 
keit. Sind höhere Kosten erwachsen, so muß die Mutter beweisen. Der 
Betrag ist zu entrichten, auch wenn besondere Kosten nicht entstanden 
oder wenn sie von dritter Seite bestritten worden sind. Sicherstellung 
§ 17161. 
6. Die Verbindlichkeit aus Abs. 1 wird Nachlaßverbindlichkeit, 8 1967. 
7. Berechnung §§ 187, 188. — Ausnahme von 88 195, 198. 
Geltendmachung im Konkurs KO. § 32. 
JP) Sicherstellung §. 1716. 
Schon vor der Geburt! des Kindes kann auf Antrag der 
Mutter“ durch einstweilige Verfügung? angeordnet werden, daß
	        
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