II. Abschn.: Verwandtsch. 6. Tit.: Rechtl. Stellg. d. unehel. Rinder. 1077
b) zur Mutter §. 1715
Der Vater ist verpflichtet:, der Mutter die Kosten der
Entbindung sowie die Kosten des Unterhalts für die ersten
sechs Wochen nach der Entbindung? und, falls in Folge der
Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen noth-
wendig werden 5, auch die dadurch entstehenden Kosten“ zu ersetzen.
Den gewöhnlichen Betrag der zu ersetzenden Kosten kann die
Mutter ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen.“
Der Anspruch steht der Mutter auch dann zu, wenn der
Vater vor der Geburt des Kindes gestorben" oder wenn das
Kind todt geboren ist.
Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Ablaufe von sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.7
I 15771 Satz 1, 1578, II# 1602, 11b 1693, 11I 1691. M. IV, 906, 217.
Prot. IV, 685 bis 689, V, 144, 145, VI, 308 bis 310. D. 241. u. 21.
1. Unabhängig von der Leistungs r5 des Vaters und der
Bedürftigkeit der Mutter. Die Vaterschaft muß feststehen §§ 1717,
1718. Form und Zuständigkeit zur Beurkundung der Vereinbarung s.
§ 1714 M. 1, 4.
2. GewO. 8 1375. Nicht Unterhalt in Natur, sondern Geld-
leitung (§ 1710). Nicht bloß innerhalb der Grenzen der Notdurft. Auch
wenn die Mutter schon vor Ablauf von 6 Wochen wieder arbeitsfähig ist.
3. auch über sechs Wochen hinaus. Ursächlicher Zusammenhang!
Auch für die Zeit vor der Niederkunft.
4. Alle durch die weiteren Aufwendungen entstehenden Kosten,
z. B. wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit, zur Erlangung einer
neuen Stellung, wenn die frühere infolge der Schwangerschaft verloren
ing. Aber nur Aufwendungen; sonstigen Schaden nicht, also nicht
Schadenersatz wegen Verlustes der früheren Stellung. Die Mutter muß
beweisen. Wegen der Ersatzpflicht s. § 257. Daneben gegebenen Falles
88 825, 8477, 1300. 4
5. der Betra bemißt sich nach der Lebensstellung der Mutter bei
regelmäßigem Verlaufe der Entbindung ohne Rücksicht auf Bedürftig-
keit. Sind höhere Kosten erwachsen, so muß die Mutter beweisen. Der
Betrag ist zu entrichten, auch wenn besondere Kosten nicht entstanden
oder wenn sie von dritter Seite bestritten worden sind. Sicherstellung
§ 17161.
6. Die Verbindlichkeit aus Abs. 1 wird Nachlaßverbindlichkeit, 8 1967.
7. Berechnung §§ 187, 188. — Ausnahme von 88 195, 198.
Geltendmachung im Konkurs KO. § 32.
JP) Sicherstellung §. 1716.
Schon vor der Geburt! des Kindes kann auf Antrag der
Mutter“ durch einstweilige Verfügung? angeordnet werden, daß